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Im deutschen Reich · 1901-03-01 · Heft 3 (März 1901) · p. 147

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 3 (März 1901)
Article
Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
Date
1901-03-01
Page
147 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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Ueber das SchachLurthell des ObeN-erroaliungsgerichLs. 147 nicht im Schlachthause ausgeschlachtete frische Fleisch vor Vornahme einer Untersuchung in dem Gemeindebezirke nicht feilgehalten werden darf, und daß in öffentlichen, im Eigenthum und in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Fleischverkaufshallen frisches Fleisch von Schlachtvieh nicht feilgeboten werden darf, wenn es nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtet ist (§ 2 Nr. 2 und 5). Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger muß daher davon ausgegangen werden, daß die Befugniß zum Erlaffe einer Schlachthausordnung keine Schranke in den §§ 1 und 2 des Schlachthausgesetzes findet. Diese Befugniß beruht vielmehr auf dem Rechte der Gemeinde, über die Einrichtung und Benutzung der Gemeindeanstalten zu beschließen; sie liegt in der Natur der Sache, wie insbesondere auch aus dem naheliegenden Beispiel erhellt, daß, wenn mehrere Jntereffenten gleichzeitig dieselben Einrichtungen des Schlachthauses benutzen wollen, nothwendig eine Instanz gegeben sein muß, welche die Reihenfolge der Interessenten bestimmt. Ferner ist es selbstverständlich, daß nicht Jeder im Sch lachLhause der Stadt beliebige Thiere schlachten darf. Das Schlachthaus ist nur bestimmt Zur Schlachtung solcher Thiere, deren Fleisch nach allgemeiner Anschauung zur Ernährung der Menschen dient, und es leuchtet nicht minder ein, daß es zu den allergrößten Unzuträglichkeiten führen müßte, wenn es Jedermann gestattet sein sollte, in einem öffentlichen Schlachthause über die anzuwendende Schlachtmethode frei zu bestimmen. Dem Beklagten ist daher zuzugeben, daß die Stadtgemeinde Rheydt für wohl befugt zu erachten, die in ihrem Schlachthause anzuwendenden Schlachtnrothoden festzustellen, und von diesem Gesichtspunkte aus ist die Gemeinde ohne Zweifel auch berechtigt, nähere Vorschriften über die Anwendung des Schächtjchnittes zu geben, hinsichtlich deren Zweckmäßigkeit der Verwaltungsrichter nicht zu befinden hat. Daß eine derartige Vorschrift in die durch § 1 der Reichsgewerbeordnung gewährleistete GewerbesreiheiL eingreife, ist ein Zrrthum. Hierbei ist zu berücksichtigen zunächst, daß die Schlachthofordnung von Rheydt auch auf das nicht gewerbsmäßige Schlachten Bezug hat, und ferner, daß die sogenannte GewerbefreiheiL überhaupt kein Begriff von positivem Rechtsinhalt und noch viel weniger ein subjektives Recht, sondern nur die Negative gesetzlicher Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfteiheit in Bezug auf die gewerbliche Thätigkeit ist (vergl. Laband, Deutsches Staatsrecht, 2. Auflage Seite 201 Anmerkung 1, und Landmann, die Gewerbeordnung für das deutsche Reich, 3. Auflage Band 1 Seite 4L). Ebenso, wie polizeiliche Vorschriften, bleiben von dem §1 der Reichsgewerbeordnung die im Interesse der allgemeinen Ordnung für die

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