Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 3 (März 1901)
- Article
- Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
- Date
- 1901-03-01
- Page
- 146 (sequence 6)
- Language
- German
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146 Im deutschen Reich. eingeschränkt. Die jüdischen Metzger seien vielmehr durchaus in der Lage, ihrer Kundschaft Fleisch zu liefern, das von nach jüdischem Ritus geschlachteten Thieren stamme. Für christliche Metzger aber scheine das unbedingte Schächtverbot vollkommen berechtigt. Die Frage endlich, ob den Schlachtthieren durch das Schächten größere Schmerzen bereitet würden, als durch die sonst üblichen Schlachtmethoden, liege auf einem Gebiete, das der Verwaltungsrichter nicht zu betreten habe. War diesen Ausführungen auch nicht in vollem Umfange beizutreteu, so ist der Gerichtshof doch zu demselben Endergebnisse gelangt. Es handelt sich vornehmlich um zwei Fragen, einmal um die Frage, ob die Stadtgemeinde Rheydt Bestimmungen und Vorschriften über die Benutzung des Schlachthofes, namentlich über die Art deo Schlachtens erlassen durfte, und sofern diese Vorfrage zu bejahen, darum, welche Rechte und Pflichten dem benutzenden Publikum darauo erwachsen. Der Zweck der erlassenen Bestimmungen geht dahin, für eine angemessene Vornahme des Schlachtens Vorsorge zu treffen und zugleich dem Uebermaß der Schächtungen entgegenzutreten. Die erste Frage muß bejaht werden. Der Betrieb eines öffentlichen Schlachthauses ist ohne eine nähere Regpluug des Verkehrs daselbst nicht denkbar. Jede Gemeinde, die ein öffentliches Schlachthans unterhalt, ist daher genöthigt, eine Schlachthofordnung (Reglement oder Regulativ) zu erlaffen, die dafür Vorsorge trifft, daß Jeder, der in dem öffentlichen Schlachthause Schlachtungen vornehmen will, zu seinem Rechte kommt, soweit dies unter Achtung der gleichen Rechte aller übrigen Interessenten thunlich und ausführbar ist, daß überhaupt ein ordnungsmäßiger Betrieb in dem Schlachthause stattfindet. Eine solche Schlachthofordnung fällt nicht unter die Vorschriften in §§ l und 2 des sogenannten Schlachthausgesetzes und die Kläger irren rechtsgrundsätzlich, wenn sie die Meinung vertreten, daß die Autonomie der Gemeinden auf dem hier betroffenen Gebiete durch die Vorschriften unter tz 1 und § 2 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes erschöpfend geregelt oder eingeschränkt sei, so daß es schon aus diesem Grunde der Stadtgemeinde an der Berechtigung gefehlt habe, den angefochtenen Beschluß zu faffen. Die a. a. O. den Gemeinden gegebenen Befugnisse gehen weit hinaus über das, was man un*.er kommunaler Autonomie zu verstehen gewohnt ist, und sind zum großen Theile polizeiliche Machtbefugnisse von einschneidender und weittragender Bedeutung, wie beispielsweise, abgesehen von dem Schlachtzwange in § 1, die Ermächtigung zu den Verboten, daß das