Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 3 (März 1901)
- Article
- Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
- Date
- 1901-03-01
- Page
- 145 (sequence 5)
- Language
- German
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Heber das Schächturtheil des DberverwalLungsgerichts. 145 Die Klage stützt sich aus K 1* Nr. 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 188:;. Danach hat der Gemeindevorstand auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, zu beschließen, und es findet gegen den Beschluß die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Voraussetzung, daß es sich um eine Gemeindeanstalt handelt, der der Charakter der Oeffeutlichkeit zukommt, ist gegeben. Denn die auf Grund des Gesetzes vom - März" 1881 öcu ^cu ®cmcmken errichteten Schlachtbäuser sind öffentliche Gemeindeanstalten. Dagegen ergeben sich auch nach Berichtigung des Klageantrages Zweifel über dessen Zulässigkeit. Ohne Weiteres nämlich läßt sich ein Antrag, wie er hier gestellt ist, nicht der Nr. 1 des tz 18 a. a. Q. unterordnen, wie denn auch die Kläger gar nicht behaupten, 'das; ihnen die Benutzung des Schlachthauses jemals streitig gemacht worden sei. Indessen ihre Ausführungen und der Klageantrag insbesondere lassen sich ohne Zwang dahin verstehen, daß ihr Benutzungsrecht an erschwerende Bedingungen geknüpft sei, deren Berechtigung anzuerkennen sie nicht vermögen. Der Wortlaut des Gesetzes aber schließt es nicht aus, daß der Gesetzgeber auch da die Rtchtsbülfe gegeben hat, wo nur über die Modalitäten und Bedingungen der Mitbenutzung einer öffentlichen Gemeindeanstalt gestritten wird ivergl. das Endurtheil vom 11. September 1801 — Entscheidungen des Dberverwaltungsgerichts Band XXI Seite K7), Der Vorderrichter ist daher mit Recht in eine sachliche Prüfung des Streitfalles eingetreten. Seine den Klägern ungünstige Entscheidung stützt sich auf felgende (Erwägungen. Nach £ 10 der Städteorduung für die Rheinprovinz sei jede Stadt befugt, über ihre eigenthümlichen Verhältnisse, sowie über städtische Einrichtungen statutarische Anordnungen zu treffen. Dergleichen Anordnungen könnten sich auf Erwägungen polizeilicher wie nicht polizeilicher Natur gründen. Mithin sei die Stadtgemeiude Rheydt sehr wohl in der Lage gewesen, die Bedingungen festzulegen, unter denen sie das Schächten der Schlachttbiere in ihrem Institute gestatten wolle, vorausgesetzt, daß sie dabei nichk etwa gegen bestehende Gesetze verstoße. Allein das sei nickt der Fall. Insbesondere sei der § 6 des Schlachthausgesetzes, woselbst vorgeschrieben, daß die Benutzung der Anstalt bei Erfüllung der allgemein vorgeschobenen Bedingungen Niemandem versagt werden solle, nicht verletzt. Auch werde der Gewerbebetrieb der Kläger durch die Lokalgesetzgebung nicht