Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 3 (März 1901)
- Article
- Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
- Date
- 1901-03-01
- Page
- 144 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2316602-2316676-2316680-2327443--07909-2327531- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rheydt 2× ep/1045545
OCR text
144 Im deutschen. Reich. Endlich über wurde für den Fall, daß ausnahmsweise das Maß der zngelaffenen Schächtungen nicht ausreichen sollte, um den Bedarf nach koscherem Fleisch zu decken, durch einen Beschluß vom 18. Juli 1899 die Banngrenze des Schlachthofes von 25 auf 5 Kilometer berabgefetzt und damit die Schächtung außerhalb des Schlachthofes zu Rheydt erleichtert. Die Beschränkung der Schächtungen stieß auf Widerspruch bei einzelnen Interessenten. Der jüdische Metzger Philipp Hertz verlangte im Juli 189!» eilt zweites Stück Großvieh zu schachten; ebenso hielt sich der jüdische Metzger Benedict Klein berechtigt, in der städtischen Schlachthalle trotz des Beschlusses ein zweites Kalb zu schachten. Diesem Verlangen wurde von dem städtischen Schlachthofvorsteher entgegengetreten, und ferner wurde dem christlichen Metzger August Ditgeö zu Rhevdt überhaupt untersagt, in der städtischen Schlachthalle den Schächtschnitt an einem Stück Großvieh zu vollziehen. Die Genannten erachteten sich hierdurch für verletzt in ihren Rechten und führten dieserhalb Beschwerde bei dem Oberbürgermeister zu Rheydt, indessen ohne Erfolg. Vielmehr wurden die Beschwerdeführer am :>l. Juli 1899 dahin beschieden, daß die Verbote des Schlachthofdirektors durchweg den für den städtischen Schlachthof zu Rheydt erlassenen Bestimmungen entsprächen. In der dagegen angestrengten Klage beantragten sic: „Der Bezirksausschuß welle den Beschluß vom .41. Juli 189!» auf- Neben, den Gemeindebeschluß vom 11. Januar 1898, betreffend die Beschränkung des Schächtens in der öffentlichen Schlachthalle für den Bezirk Rheidt-Odenkirchen, für ungültig und die am 24. Juli 1899 erfolgte Untersagung des Tödteno des Schlachtviehes durch den. Schächtschnitt an die Kläger für unzulässig erklären." Der Bezirksausschuß wies jedoch,- entsprechend dem Gegenanträge des Beklagten, die Klage zurück, indem er den Werth des Streitgegenstandes mit 5000 Mark bewcrthete. Gegen diese Entscheidung, auf deren Sachdarstellung im klebrigen Bezug genommen wird, legten die Kläger Berufung ein. Sie beantragten: „uirtcr Abänderung des angefochtenen Urtheils der Klage stattzugebeu," berichtigten aber diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte dahin, daß sie nur beabsichtigten, ihr Recht auf unbeschränkte Benutzung des Schlachthofes zu Rheydt hx Betreff der Art des Schlachtend zur Anerkennung zu bringen, und den Klageantrag nur mit dieser Einschränkung aufgefaßt zu sehen wünschten. Demgegenüber beantragte der Beklagte' in dem Schriftsätze vom 22. März 1900 die Bestätigung der Vorentscheidung, und in diesem Sinne war auch zu erkennen.