Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 3 (März 1901)
- Article
- Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
- Date
- 1901-03-01
- Page
- 143 (sequence 3)
- Language
- German
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lieber das SchächLurtheil des Oöewerwaltungsgerichts. 14L Es wird nur ein Schächter nebst einem Stellvertreter zum Schachten zugelaffen. Bei dem Niederlegen der Thiere ist mit der größten Milde und Vorsicht zu verfahren, damit heftiges Niederschlagen und Verletzungen der Thiere vermieden werden. Geschächtetem Kleinvieh (Kälbern, Schafen und Ziegen) ist sofort nach dem Schächtschnitt der Kopf hochzuhalten, damit durch schnelle Blutentleerung des Gehirns eine baldmöglichfte Bewußtlosigkeit des Thieres herbeigeführt wird." Die Zahl der Schächtungen betrug, wie von dem Oberbürgermeister zu Rheydt angegeben wird, 50 Prozent des zur Schlachtung gelangenden Rindviehs, obschon, wie von derselben Stelle — freilich nicht ohne Widerspruch — behauptet wird, die israelitische Bevölkerung der Stadt Rheidt noch nicht ein Prozent der Gesamnftbevölkerung beträgt. Es wurde daher der Wunsch laut, dem Uebermaße der Schächtungen entgegenzutreten, und diesem Wunsche trug ein „Gemeindebeschluß" vom I I. Januar 1898 Rechnung. Der Beschluß lautet: „Um die Schlachtungen der Thiere mittelst des Schächtschnittes in dem städtischen Schlachthofe zu regeln und dem Uebermaß der Schächtungen entgegen zu treten, beschließt die Stadtverordneten- Versammlung, was folgt: 1. In dem städtischen Schlachthofe zu Rheydt darf hinfort die Tödtung eines Thieres mittelst des Schächtschnittes nur durch den stadtseitig bestellten, nach jüdischem Ritus approbirten Schächter oder deffen Stellvertreter erfolgen. 2 Für die Schächtung sind die in dem Nachtrag zum Gebührentarif vorgesehenen Gebühren an die Schlachthofkaffe zu entrichten. 3. Die Schächtung darf von dem Schächter nur in den von der Schlachchof-Verwaltung festzusetzenden Tageszeiten nach Empfangnahme des Schächtzettels vorgenommen werden. Das Fleisch geschächteter Thiere ist mit einem besonders gefärbten Stempel zu versehen. 4. Allen jüdischen Metzgern, welche gegenwärtig in dem Schlacht- Hof-Bezirk ihren Wohnsitz haben und daselbst ihr Gewerbe selbständig ausüben, wird gestattet, in jeder Woche ein Stück Großvieh oder-Jungvieh und ein Stück Kleinvieh im Schlachthofe schächten zu laffen. Weitere Schächtungen dieser Metzger oder seitens anderer, insbesondere auch seitens christlicher Metzger, sind im Schlachthofe nicht zugelaffen. Beschlossen und festgeftellt in der Stadtverordneteu-DersamMlung vom 11. Januar 1898. Der Oberbürgermeister: Dr. Strauß.