Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 3 (März 1901)
- Article
- Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
- Date
- 1901-03-01
- Page
- 142 (sequence 2)
- Language
- German
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142 Fm deutschen Reich. städtischen Schlachthofe, sondern an einer anderen innerhalb eines Umkreises von 25 Kilometern gelegenen SchlachLstäLLe geschlachtet haben, oder schlachten lasten, nicht feilbieten." Außerdem wird die Benutzung des städtischen Schlachthofes zu Rheydt durch eine sogenannte Schlachthofordnung vom 26. Juni 1894 geregelt, die. soweit die Akten erkennen lassen, dem Bezirksausschüsse zur Genehmigung nicht vorgelegt ist. Die Schlachthofordnung enthält unter anderm insbesondere auch.Vorschriften über die bei Tödtung der Schlachtthiere anzuwendenden Methoden. In dieser Hinsicht sind hervorzuheben die KZ 11 bis 13 daselbst. Es heißt dort: §!!• „Das Schlachten muß schnell, regelrecht und ohne unnöthige Quälerei der Thiere geschehen. Deswegen müssen die Thiere kunstgerecht betäubt werden, was jedoch nur von-kräftigen und geübten Personen ausgeführt werden darf. Junge Leute unter 1* Jahren oder schwächliche Personen dürfen diese Betäubungen nicht vornehmen. Die Anwendung der Schußmaske darf nur von Schlachthofbeamten geschehen. Bei denjenigen Thieren, welche mit der Schutzvorrichtung gelobtet worden sind, hat der Metzger beim Ausschlachten die Kugel zu entfernen." Erläuternd ist hierzu zu bemerken, daß die Beamten des Schlachthofes sich bei Tödtung des Rindviehs eines Schußapparates bedienen, bei dem durch Aufsetzen eines mit einer scharfen Patrone geladenen Laufes auf die Stirn des Schlachtthieres und durch Abfeuern des Schusses vermittelst eines leichten Schlages auf den Schlagbolzen das Thier gelobtet wird. § 12. „Sofern das Blut aufgefangen und zur menschlichen Nahrung verwendet werden soll, muß vor der queren Durchschneidunz der großen Blutgefäße durch einen Längsschnitt am Halse die Schlundröhre freigelegt, durchschnitten und ihr unteres Ende fest zugehalten werden, damit nach der Oeffnung der großen Blutgefäße sich nicht flüssiger Mageninhalt entleeren und das Blut verunreinigen kann. Das Rühren des Blutes, um das Gerinnen desselben zu verhüten, darf nur mit ganz, reinen, frisch gewaschenen Händen, oder mit sauberen Ruthen oder dergleichen geschehen." § 13. . „Den Juden wird das Schächten nach jüdischem Ritus unter der Bedingung gestattet, daß der Schächter sich durch ein Zeugniß des Vorstandes der hiesigen jüdischen Gemeinde als hierzu befugt Und befähigt ausweist.