Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 3 (März 1901)
- Article
- Ueber das Schächt-Urtheil des Oberverwaltungsgerichts
- Date
- 1901-03-01
- Page
- 141 (sequence 1)
- Language
- German
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141 Hlever das Schächt-ILrLheil des Höerverwattungsgerichts. In der Nerwaltutlgsstreitsache der Mehgermeister: Philipp Hertz, Benedict Klein und August Ditges, sämmtlich zu Rheydt, Kläger und Berufungskläger, wider den Oberbürgermeister zu Rheydt, Beklagten und Berufungsbeklagten, hat das Königliche" Oberverwaltungsgericht, Zweiter Senat, in seiner Sitzung vom H. Januar 1901, an welcher der Senats-Präsident, Wirkliche Geheime Oberregierungsrath von Roon und die Oberverwaltungsgerichtsräthe: Freytag, Reinick, Hönemann, Mundt, Hoffmann II und Möllenhoff Theil genommen haben, snr Recht erkannt, daß auf die Berufung der Kläger die Entscheidung des Bezirksausschusses zu Düsseldorf, Abtheilung II, vom 16. Januar 1900 zu bestätigen und die Kosten der Berufungsinstanz — unter Festsetzung des Werths des Streitgegenstandes auf 5-000 M. — den Klägern zur Last zu legen. Non Rechts Wegen. G r ü n d e. In Rheydt, wo ein von der Gemeinde errichtetes öffentliches Schlachthaus besteht, ist auf Grund des Gesetzes vom y ein Gemeindebeschluß nebst Regulativ, betreffend den Schlachthofzwang, vom 26. Juni 1894, genehmigt von dem Bezirksausschüsse zu Düsseldorf am 20. Juli 1894, erlassen worden. Die Nummern 1 und 7 des Gemeindebeschlusses lauten, wie folgt: „l. Innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Rheydt darf das Schlachten der nachbezeichneten Gattungen von Vieh — Ochsen, Stieren, Kühen, Rindern, Kälbern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden und Eseln — außer im Falle der Rothschlachtung nur in dem öffentlichen Schlgchthofe vorgenommen werden. 7. Diejenigen Personen, welche in dem Gemeindebezirk der Stadt Rhevdt das Schlächtergewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch als stehendes Gewerbe betreiben, dürfen innerhalb des Gemeindebezirks das Fleisch von Schlachtvieh, welches sie nicht im hiesigen