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Im deutschen Reich · 1901-03-01 · Heft 3 (März 1901) · p. 124

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 3 (März 1901)
Article
Die jüngsten Judendebatten im Abgeordnetenhause
Date
1901-03-01
Page
124 (sequence 4)
Language
German
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124 Im deutschen Reich. sondern man trägt in den Geist des Gesetzes das hinein, was es enthalten würde, wenn man die Macht hätte, es zn ändern. Neben dem in der Verfassung beurkundeten Gesammtinteresse des Staats giebt es kein schützendes Interesse, weder der christlichen Bevölkerung, noch gar antisemitische Interessen, denen der Minister Rechnung zu tragen hätte. Gerade selchen antisemitischen Stimmungen hat die Verfassung entgegentrcten wollen, wenn sie bestimmt, daß die Religion die Staatsbürger nicht scheiden solle, und daß die öffentlichen Aemter ohne Unterschied der Religion vergeben werden sollen. Ja, sagt man, wir leben im christlichen Staate, es kann doch nicht lauter jüdische Notare in Berlin geben! Beides ist unzutreffend. Inwieweit der Staat christlich ist, hat die Verfassung genau bestimmt. Nur insoweit Einrichtungen des Staates mit der Religionsausübung im Zusammenhang stehen, ist die christliche Religion maßgebend. Aber das Notariat hat mit der Religionsausübung nichts zu thun, ebensowcnig wie das Riwteramt, wobei es gleichgültig ist, ob wir den konfessionellen Eid haben oder nicht. Bestände übrigens wirklich die Gefahr, daß das Notariat in zehn Jahren mit Juden überfluthet sein könnte, nun, so giebt es ein einfaches Mittel, der Gefahr zu steuern; man öffne die anderen Ressorts der Staatsverwaltung, welche jetzt die jüdischen Herren ablehnen (Bravo!): dann werden über kurz oderlang soviel jüdische Regierungsräthe, Landräche, Professoren da sein, daß Platz genug für christliche Notare bleibt (Beifall). Es handelt sich gar nicht allein um Zurücksetzungen im Notariat, das Notariat war vielleicht auch nicht ein geschickter Ausgangspunkt der Interpellation. Die Zurücksetzung in den anderen Zweigen der. Justizverwaltung, in der Staatsanwaltschaft, den Direktor- und Oberlandesgerichtsrathstellen ist viel schlimmer; indessen halte ich die Frage, ob der Ausgangspunkt geschickt oder nicht geschickt gewählt ist, für ziemlich belanglos. Der Minister und unsere Gegner wissen ganz gut, daß unsere Beschwerden sich nicht im Notariat erschöpfen. Wie will es der Minister rechtfertigen, daß feit einer ganzen Reihe von Jahren kein jüdischer Richter in eine höhere Stellung avanciert, daß feiner Kammergerichtsrath, Oberlandesgerichtsrath, Landgerichtsdirektor geworden ist? Fehlt ihnen die Fähigkeit oder giebt es auch dabei Gesammtintereffen des Volkes, welche eine Beförderung der Juden verbieten? Seit Jahr und Tag ist kein jüdischer Hülssrichter an das Kammergericht einberufeu. Der jüdische Landgerichtsrach ist allenfalls geeignet, einer Handelskammer zu präsidieren, aber er wird nicht für würdig erachtet, Vorsitzender einer Civilkammer zu werden, es sei denn, daß er den Taufschein überreichte. Wir haben es.erlebt, daß mit der

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