Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 3 (März 1901)
- Article
- Die jüngsten Judendebatten im Abgeordnetenhause
- Date
- 1901-03-01
- Page
- 123 (sequence 3)
- Language
- German
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Die jüngsten JudenDeöatten im AhgcOrdnetcnhause. 123 wenn die Verfassung nicht ein werthloses Blatt Papier sein soll, so können die Sätze nur bedeuten, daß das AnstcÜungsrecht der Krone in dem Rahmen der Verfassung ausgeübt werden soll; daß es im Sinn und Geist der Verfassung ausgeübt werde, dafür sollen die Minister verantwortlich sein. Ja, sagt man, diese Artikel 4 und 12 geben überhaupt den Unterthanen keine Rechte, siegeben nur der Krone Rechte; die Artikel wollen nur besagen, der König könne auch Juden anstellen. Nun ist es seltsam, daß die Verfassung dem bisher absoluten König das -Recht hätte geben wollen, er dürfe auch Juden anstellen. Das kann nicht gemeint sein, und das ist nicht gemeint, die Artikel stehen nicht unter den Kronrechten, sondern unter den Rechten der Preußen, und deshalb kann kein Zweifel sein, daß — soweit es überhaupt Rechte, d. h. -Amts-Anwartschaften giebt — die Anwartschaften der Juden gleiche sind, wie die aller anderen Staatsbürger. Es handelt sich hierbei nicht um bloße Qualifikationen, um die bloße Fähigkeit, ip tüesi angestcllt zu werden — Nein! Nicht von Fähigkeiten, sondern von Rechten spricht die Verfassung; nicht um Qualifikationen, sondern um Grundrechte ist gekämpft worden. Der Minister verkennt auch garnicht, daß der Wortlaut der Verassung für die Juden spricht. Aber er hat gemeint, höher als der Wortlaut der Verfassung stände ihr Geist: mau könne die Verfassung nicht mechanisch auslegen, die Verfassungstreue — so hieß es einmal — nicht mit der Elle messen; es gäbe Imponderabilien, mit denen der Staatsmann zu rechnen habe. Nun, der Minister hat weder den Wortlaut der Verfassung, noch den Geist für sich; auch der Geist der Verfassung ist klar und unzweideutig dahin zum Ausdruck gebracht, daß der Staat auf der Grunde läge der Gleichberechtigung der Konfessionen und des konfessionellen Friedens aufgebaut sein soll, daß nur die Fähigkeit, nicht das Religionsbekenntniß entscheidend sein soll. Der Minister meint: es soll Imponderabilien, Gesammtinteressen des Volkesgeben, die daneben zu berücksichtigen seien. Das ist unvereinbar mit Wortlaut und Geist des Gesetzes und mit den Poftulaten einer wahren Rechtsauslegung. Schutzöerechtigt sind nur diejenigen Gesammtinteressen des Volkes, die in der Verfassung ihren gesetzgeberischen Ausdruck gefunden haben. Soll nach dem Gesetz das Amt ohne Unterschied des Glaubens allen zugänglich sein, so darf die Verwaltung die Anwärter nicht um ihrer Religion wegen differenzieren. Erkennt man neben dem Gesetz noch Imponderabilien an, so stellt man Macht vor Recht und legt nicht das Gesetz m dessen Sinne aus,