Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 3 (März 1901)
- Article
- Die jüngsten Judendebatten im Abgeordnetenhause
- Date
- 1901-03-01
- Page
- 122 (sequence 2)
- Language
- German
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"122 " Jm"beuischen Reich. daß wir eine Niederlage erlitten hätten; man hat uns vorgehalten, wir hätten dem Grundsatz treu bleiben sollen: (Meta non movere, au ruhenden Dingen nicht zu rühren. Nein! meine Herren, uns ist nichts schädlicher als die ruhige Verkümmerung unseres Rechts. Nichts kann uns unerwünschter sein, als daß die Verwaltung für ihr wortloses Walten keinen Aufschluß giebt und die Dinge so geschehen läßt, daß wir Zurücksetzung und Verkümmerung unserer Rechte erfahren. Nichts kann uns erwünschter sein, als daß, nachdem wir Jahre lang alltäglich unsere Zurücksetzung gesehen, alltäglich uns vergeblich gefragt haben, wie wohl unser verbrieftes Recht mit unserem wirklichen Recht zu versöhnen ist, wir nun endlich einmal von autoritativer Stelle die Gründe zu hören bekommen haben. Endlich sind, sie aus der Verborgenheit an das Tageslicht gekommen, und hier werden sie vor dem Richterstuhl der wahren Rechtsauslegung und der öffentlichen Meinung ihre Prüfung bestehen müssen. Die Rechtsfrage selbst ist überaus einfach. Die maßgebenden Verfaffungsparagraphen sind: Artikel 4: Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu Befähigten in gleicher Weise zugänglich, Artikel 12: Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig vom religiösen'Bekenntnis, Artikel 14: Die christliche Religion wird bei den Einrichtungen des Staates, die mit der Religionsübung im Zusammenhänge sind, zu Grunde gelegt, Artikel 47: Der König besetzt alle Stellen, sofern nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. Das ist preußisches Recht! Daneben geht das Reichsgesetz vom 2. Juli IE, welches besagt, daß alle aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben werden, und daß die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen BekennL.niß unabhängig ist. Man sollte meinen, die Sätze sind so klar, die Rechte so schlicht umschrieben, daß an ihrem Umfang und Inhalt nicht zu zweifeln ist; aber unser Recht wird doch bezweifelt. Man sagt, die Verfassung gebe kein Recht auf Anstellung, die Anstellung sei allein ein Recht der Krone. Das ist ganz richtig. Es giebt keine Klage auf Anstellung, keinen Gerichtshof für diesen Anspruch. Giebt es doch nicht einmal ein Verantwortlichkeitsgesetz für die Minister. Es ist ferner richtig, daß der König in feinen Entschließungen frei ist; aber wenn die vorerwähnten Paragraphen überhaupt einen Sinn haben sollen,