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Im deutschen Reich · 1901-02-01 · Heft 2 (Februar 1901) · p. 115

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 2 (Februar 1901)
Article
Prof. Dr. Zange [Rezension]
Date
1901-02-01
Page
115 (sequence 5)
Language
German
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Vücherschau. 115 das Rechtsgebiet, stützt sich auf Mühler, Wiese und Vierling und tritt mit keinem geringeren als Gneist in die Schranken. Wir machen uns nicht anheischig, diese schwere staatsrechtliche Frage entscheiden oder auch nur der Entscheidung näherbringen zu können, und würden Zange — wollten wir sie besitzen — um die Kühnheit beneiden, mit der er Gneist zu widerlegen versucht. Wir beschränken uns daher, einige Bemerkungen und Beweisgründe, die der Vers, ansührt, aus ihre Richtigkeit hin zu prüfen. In dem Gesetze vom 3. Juli 1869, meint der Vers. S. 3 f., müsie man unterscheiden bei der Anstellung von Juden an den akademischen Anstalten und an den anderen Schulen. Das Gesetz selbst macht diesen Unterschied nicht. Aber was in aller Welt berechtigt den Verfasser anzunehmen, daß man bei der Anstellung von Juden an den Universitäten u. s. w. nur „an sogenannte Modernjuden" gedacht habe? Durchaus nichts, weder, der Geist, der das Gesetz geschaffen, noch die Praxis, mit der es angewendet wird. Einer so willkürlichen Auslegung des Gesetzes macht sich det schuldig, der Gneist vorwirft, er verwechsle konfessionell und kirchlich. (S. II). i Den Vers, beherrscht derselbe Geist, der von Allenstein bis Mühler geherrscht bat, schon daraus geht hervor, daß,er alles rückwärts revidieren will und die Entwicklung unseres Schulwesens seit Falk verwerfen muß, weil sie dem tdemL prodanäum unbequem ist. Wir bestreiten, daß bei der Prüfung nnd Entscheidung dieser Frage die religiöse Stellung ausschlaggebend sein dürfe; wir achten und ehren jeden religiösen Standpunkt, wenn er in Ueberzeugungstreue und Aufrichtigkeit wurzelt, aber wir meinen, daß der positive Standpunkt des Vers, wohl Umfang und Art des evangelischen Religionsunterrichtes bedingt, nicht aber zu der Forderung berechtigt, daß alle andern; Unterrichtsfächer mit bestimmten und einseitigen religiösen Anschauungen durchtränkt werden. Wir geben dem Derf. unumwunden zu, daß Aufgabe der Schule nicht nur der Unterricht, sondern auch die Erziehung sei, und wir wünschen mit ihm, daß jeder Lehrer bei seinem Unterricht, durch ihn erziehlich wirke. Aber daß Erfolge der Erziehung von der Religion und Religiosität des Lehrers abhangen, daß nur ein Glaube und eine Richtung in diesem Glauben die erziehliche Thätigkeit des Lehrers beeinflussen dürfe, halten wir für eine engherzige und dem Erziehungswerke schädliche Anschauung. Auch hier geht der Bors, von der uuerwiesenen Voraussetzung aus, daß die Schule eine Rcligionsübung, das Lehramt ein religiöses sei. Wäre das richtig, dann müßte jeder Lehrer an einer Schule nicht nur derselben, sondern einer streng umschriebenen und vorgeschriebenen religiösen Richtung angehören und sich in der Schule und im Leben nach ihr richten, nicht

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