Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1901)
- Article
- Das Tödten der Schlachtthiere
- Date
- 1901-02-01
- Page
- 79 (sequence 7)
- Language
- German
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Das TödLen der Zchlachtthiere. 79 gemäß primitiver. Dadurch werden die Vorbereitungen nicht selten umständlicher und grausamer, ebenso aber auch beim Schlagen. Wenn man also nicht durch die antisemitische Thierschutz-Brille, sondern sine in* et studio diese Frage betrachtet, so muß man sagen, daß die Vorbereitungen beim Schächten zuweilen länger dauern, der Akt des Törtens aber, schnell und sicher vor sich geht; daß die Tödtung durch Schlag zuweilen äußerst schnell und glatt verläuft, sehr oft aber, falls der erste Schlag nicht sofort belaubt, sich außerordentlich in die Länge ziehen und zu einer furchtbaren Qua! für das Thier werden kann. Daß eine sehr große Zahl der berufensten Sachverständigen sich für die Methode des Schächtens ausgesprochen haben und dieses auch in een Militär-Konservenfabriken eingeführt ist, ist bereits oben ausgeführt. Dr. W. III. Noch ist das Unheil vom 11. Januar 1901 in der Rheydter Schächtangelegenheit den Parteien vom Oberverwaltungsgericht nicht zugcstellt, und sckon empfiehlt das „Preußische Derwaltunge-blatt" in seiner Nummer vom 2. Februar d. I. den Stadtverwaltungen ein Musterstatut, durch welchem den Gemeinden die Möglichkeit einer Schäcbt-Einschränkung eröffnet werden soll. Bekanntlich bat das Oberverwaltungsgericht in dem Urthcil anerkannt, daß die Beschränkung der Schächt-Erlaubniß auf Schlächter eines einzelnen Religionobekeuntuisses — die Juden — oder auf einzelne Gewerbetreibende — Schlächter gegenüber den nicht gewerdömäßig Schlachtenden — nicht zulässig sei. Das genannte Blatt schlägt nun vor, wenn die Zahl der zu schachtenden Stücke Vieh beschränkt werden soll, dies ein für allemal festzusetzen und diejenigen Schacht-Interessenten, welche hiernach zurückzuweisen sind, nach der Reihenfolge des Alphabets oder durch das Loos jeweilig zu bestimmen. Wir glauben, daß solches Lottericspiel im gewerblichen Leben wenig Anktang finden wird; die Schlächter können sich doch, wenn es sich um die Bedürfnisse ihrer Kundschaft handelt, nicht auf ihr Spielgluck verlassen. Das Einfachste wird schon sein, daß die Stadtgemeinden es beim Alten lassen und den Schlächtern, die es am besten wissen müssen, die Bestimmung selber überlassen, wieviel Vieh durch den Halsschnitt zu tobten ist. Soviel hat der Rheydter Prozeß, dessen Urtheil wir unsern Lesern seiner Zeit mittheilen werden, zu Tage gefördert, daß die Antisemiten auf ein allgemeines Schächtverbot in Preußen nicht zu rechnen haben. Nach den vom Minister in dem Verfahren abgegebenen Erklärungen