Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1901)
- Article
- Das Tödten der Schlachtthiere
- Date
- 1901-02-01
- Page
- 80 (sequence 8)
- Language
- German
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80 Im deutschen Reich. ist es nicht zulässig, den Halsschnitt als Thierquälerci aufzufassen, da die Preußische Wissenschaftliche Deputation für das Veterinär-Wesen, also die höchste wissenschaftliche Autorität auf diesem Gebiete, sich gegen diese Auffassung erklärt hat. Hieraus folgt dann ohne weiteres, daß die Polizeiverordnungen, welche die Uebertretung von Schächt- Einschränkungen unter Strafe stellen, der Rechtsgültigkeit entbehren. Das Preußische Kammergericht hält daran fest, daß der Gegenstand von Polizeiverordnungen in dem Gesetze vom 11. März 1850, § 6, genau begrenzt ist; da nun Schächteinjchränkungen zu den Gegenständen nicht gehören, welche der Polizeigewalt unterstellt sind, so würde der Gerichtshof, als höchstes Preußisches Strafgericht, jeden Versuch einer derartigen polizeilichen Regelung zurückweisen. Uebrigens sind auch schon wiederholt vor der Ministerialinstanz polizeiliche Schächtverbote aufgehoben worden. Was die Städte daher anordnen können, bezieht sich nur auf die in den Schlachthäusern zu handhabende Ordnung. Eine Strafgewalt steht in dieser Hinsicht den Städten so wenig zu, wie etwa bezüglich ihrer Wafferleitungen oder Gasanstalten. Wer sich solcher Ordnung nicht fügt, verwirkt deshalb noch keine Strafe. Wenn etwa in Folge des Rheydter Urtheils Ln einzelnen Städten die Antisemiten Vorstöße zu Gunsten weiterer Schacht-Einschränkungen wagen sollten, so bitten wir um rechtzeitige Mittheilung der den Stadtverordneten gemachten Vorschläge. Wir werden nicht verfehlen, allen Interessenten mit unseren Kenmmfsen und Erfahrungen auf diesem Gebiete zur Seite zu steyen. Dr. M. L.