Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 11 (November 1900)
- Article
- Konitz
- Date
- 1900-11-01
- Page
- 600 (sequence 5)
- Language
- German
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600 3m deutschen Reich. staatsanwalt beantragte das Schuldig für die Angeklagten wegen Meineides, da schwere Widersprüche vorlägen und für ihre Behauptungen kein Beweis erbracht worden sei. — Rechtsanwalt Dr. Vogel beantragte die Freisprechung Masloff's, der sich zwar auch wie die übrigen Angeklagten in Widersprüche verwickelt habe, dessen Angaben aber doch im allgemeinen bis auf einige nebensächliche Punkte richtig sein dürften. Rechtsanwalt H u n r a t h stellte einige Entschuldigungsgründe für die Angeklagten zusammen und ließ im übrigen den Geschworenen das Urtheil offen. Rechtsanwalt Zielewski beantragte, die Schuldfrage für Anna Masloff zu verneinen, da diese allmählich dazu habe kommen können, die Wahrnehmungen ihres Mannes für richtig zu halten. Er stellte aber im Verlaufe seines Plaidoyers auch verschiedene Behauptungen über die Führung der Untersuchung auf, welche der Präsident sofort als unzutreffend bezeichnete und richtig stellte. Rechtsanwalt Heyer behandelte eigentlich auch die Vertheidigung der Angeklagten Berg, deren Freisprechung er beantragte, scheinbar als nebensächlich, während er über den Alibi-Beweis der Familie Lewy und deren mögliche Betheiligung an der Beseitigung der Winter'schen Leichentheile sich in längeren Betrachtungen erging. Nach einer kurzen Replik des Oberstaatsanwalts Dr. L a n tz erfolgte die Rechtsbelehrung, in welcher der P r ä s i d e n t betonte, daß die Geschwornen des alten Wahrspruchs preußischer Richter eingedenk sein müßten, ohne Ansehen der Person die Entscheidung zu treffen, da auf eine Entscheidung eines preußischen Richters die sozialen, religiösen undpolitischen Gegensätze keinerlei Einfluß ausüben dürften. Der Spruch der Geschworenen, der mit ungeheurer Spannung erwartet wurde, lautete: Masloff ist des Meineides in einem Falle schuldig; die Unterfrage aus § 157, ob er sich einer strafbaren That hätte bezichtigen müffen, wurde bejaht. Frau Roß ist des Meineides in zwei Fällen schuldig; bei einem Falle wurde die Unterfrage bejaht. Frau Berg und FrauMasloff haben sich des Meineides nicht schuldig gemacht. Die Angeklagte Roß nahm den Spruch der Geschworenen m i t Lachen entgegen und mußte vom Präsidenten ermahnt werden, sich angemeffen zu verhalten. Der Erste Staatsanwalt beantragte für Masloff vier Jahre und für Frau Roß acht Jahre Zuchthaus nebst fünf beziehungsweise zehn Jahren Ehrverlust. Er begründete die Höhe der beantragten Strafe mit der großen Bedeutung der Strafsache und der Frivolität, mit der die Angeklagten es unternommen