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Im deutschen Reich · 1900-11-01 · Heft 11 (November 1900) · p. 589

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 11 (November 1900)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1900-11-01
Page
589 (sequence 8)
Language
German
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Umschau. 689 und daraus die Jungen Hepp Hepp gerufen haben. Derartige Meineidsprozesse lasten sich leicht vermeiden. Es kommt so wenig darauf an, ob Jacoby Lümmel gerufen hat, daß man derartige Aussagen über Kleinigkeiten in einer erregten Bevölkerung nicht unter Eid stellen sollte. Stehen sich verschiedenartige Zeugnisse gegenüber, so handelt es sich darum, wer den anderen „meineidig macht", (cf. die Bemerkung des Fräulein Hoffmann zu Speisiger.) Thatsächlich hat der Denunziant des Jacoby, der Vater des jungen Lewandowski, wie er angab, den Jacoby deshalb denunziert, weil er gefürchtet habe, sein Sohn werde wegen Meineids bestraft werden. Bei dieser steeple chase, d i e andere Partei meineidig zu machen, sind die Juden dadurch im Nachtheil, daß sie an Zahl weit geringer sind. Die Behörden mußten der Atmosphäre der Erregung, welche das Erinnerungsbild der Zeugen so sehr trübt, möglichst dadurch Rechnung zu tragen suchen, daß sie die Vereidigungen über solche Quisquilien und solche Meineidsprozesie vermieden. Ist der Prozeß aber unvermeidlich, so sollte die Anklage wegen fahrlässigen falschen Eides vor der Strafkammer erhoben werden. Denn von vornherein mußte man bei den Betheiligten annehmen, daß sie in Erregung und deshalb der Unrichtigkeit der Bekundung sich nicht klar waren. Die Strafkammer hat dann drei Möglichkeiten. Entweder sie ist der Meinung, daß überhaupt objektiv nichts Falsches beschworen ist, in welchem Falle sie freispricht. Oder sie verurtheilt wegen fahrlässigen falschen Eides, oder sie ist der Meinung, daß der falsche Eid wider besieres Wissen geschworen ist, und sie verweist die Sache vor die Geschworenen (nach § 270 Strasprozeßordnung). Auf diese Weise hat wenigstens eine Prüfung des Thatbestandes von gelehrten Richtern stattgefunden. Es ist begreiflich, daß man in Fällen, wie bei der Anklage gegen Maßloff, die Geschworenen nicht umgehen wollte. Der Fall Jacoby hätte bester zuerst vor die Strafkammer gebracht werden sollen." Zwischen den Vorgängen in Könitz und denjenigen in Polna herrscht eine überraschende Aehnlichkeit, nicht nur deshalb, weil die österreichischen Antisemiten genau nach derselben Schablone wie die preußischen arbeiten, sondern weil auch die Kulturstufe der Bevölkerung der betreffenden Gegenden keinen wesentlichen Unterschied aufweist, und hier wie dort der von einer gewissenlosen Presse aufgesrischte mittelalterliche Pöbelwahn des Ritualmordes vielfach das Urtheil trübt, die Ermittelung derWahrheit stört und den eigentlichen Urhebern der furchtbarsten Frevel das Entkommen in fast beispielloser Weise erleichtert. „Der Polnaer Prozeß," sagt Prosestor Masaryk in „Czas" über den 43

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