Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 11 (November 1900)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1900-11-01
- Page
- 588 (sequence 7)
- Language
- German
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688 Im deutschen Reich. dacht dürste kaum abzuweisen sein, daß sich Könitz bereits zu einem überaus günstigen Nährboden für die Züchtung solcher „retroaktiven Hallucinationen" entwickelt hat und noch fort und fort entwickelt. Die »Konsuln" — oder in diesem Falle die Prätoren! — mögen zusehen, daß dabei das öffentliche Wohl keinen Schaden erleide, und mögen zu diesem Zwecke auch den Beistand, den ihnen die fortschreitende wissenschaftliche Durchdringung dieses Grenzgebietes psychologischer und ärztlicher Forschung vielleicht leisten kann, nicht von der Hand weisen!" Wenn die Vorgänge in Könitz dem Arzt und Psychologen ernste Besorgniß einflößen, so erregen sie in juristischen Kreisen kaum minder ernste Bedenken. In einem „Könitz er Streiflichter" überschriebenen Artikel der „Liberalen Korrespondenz" bespricht ein Jurist die prozessuale Behandlung der Konitzer Fälle und das Milieu, in welchem sich dieselben abspielen. Er sagt dabei wörtlich: Zunächst ist es verwunderlich, daß in der Klagesache Hoffrichter-Deditius die Staatsanwaltschaft, als deren Hilfsorgan ja Herr Deditius fungierte, nicht von Amtswegen nach §§ 416, 417 Strasprozeßordnung der Klage beigetreten ist, die alsdann vor die Strafkammer gekommen wäre. Das ist sonst in Preußen allgemein Sitte und wäre gerade hier besonders angebracht, da die geistige Temperatur in Könitz und Umgebung etwas erhitzt ist. Im Verfahren gegen den Präparanden S p e i s i g e r wegen Meineides hat der Staatsanwalt dieser Temperatur Rechnung getragen, indem er zugab, daß Speisiger durch den in Könitz verbreiteten Glauben an Parteilichkeit der Untersuchung beeinflußt sein konnte. War es schon schwierig, in Könitz ein unbefangener Zeuge zu sein, wie viel schwerer ist es, ein unbefangener Schöffe oder Geschworener zu sein. Beiläufig erscheint es merkwürdig, daß Speisiger nicht wegen fahrlässigen falschen Eides verurtheilt worden ist, nachdem das Gericht zum mindestens in einem Punkte angenommen hat, daß Speisiger thatsächlich Unwahres mehrfach beschworen hat. Der § 163 des Strafgesetzbuches ist anscheinend vom Gericht und Staatsanwalt übersehen worden. Schlechter als Speisiger ist der Kaufmann Jacoby aus Tuche! fortgekommen, der wegen Meineides zu einem Jahre Zuchthaus verurtheilt worden ist. Ob ihn ein Gericht verurtheilt hatte, wie die Geschworenen es gethan, kann fraglich sein, denn die Sache lag durchaus nicht klar. Es handelt sich wirklich um eine Lappalie. Die ganze Frage dreht sich darum, ob einige Straßenjungen Jacoby Hepp, Hepp, nachgerufen haben, oder ob erst ein Junge, ein gewiffer Lewandowski, Hepp Hepp gerufen, darauf Jacoby Lümmel repliciert