Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 11 (November 1900)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1900-11-01
- Page
- 586 (sequence 5)
- Language
- German
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586 3tn deutschen Reich. anderer Meinung gewesen sein, als sie gegen ihn wegen der in seiner am 13. Juli gehaltenen Rede enthaltenen Aufforderung „die Juden durchzuhauen und rauszuschmeißen", die Anklage auf Grund § 130 des Strafgesetzbuchs gegen den Grafen Pückler und die beiden anderen Redner der Tonhallen-Versammlung erhob. In der Verhandlung vor der 7. Strafkammer des Berliner Landgerichts I am 26. Oktober führte der Staatsanwalt aus, daß es zur Erfüllung der Thatbestandsmerkmale des § 130 nicht erforderlich sei, daß die Hörer Pückler's sofort mit dem Dreschen beginnen, daß es vielmehr genüge, wenn sie geneigt gemacht würden, gelegentlich nach seinem Rezept zu verfahren. Bei der jetzigen Sachlage läge dazu sogar eine naheGefahr vor. Auffallender Weise beantragte der Staatsanwalt aber nur eine Geldstrafe, welche dem von seinen antisemitischen „Bärenführern" wahrscheinlich an ganz andere Opfer gewöhnten „gräflichen Uebermenschen" nicht allzuschwer bekümmert haben würde. Wahrscheinlich unter dem Eindruck des Zeugniffes des Polizeileutnants Hartung, der die Zuhörerschaft, welche jeder Radausentenz Pückler's zugejubelt hatte, als ein sehr feines Publikum und die Sprache Pücklers („Wurscht", „Mumpitz". „Schnuppe" u. dergl. m.) als eine sehr blumenreiche bezeichnete, kam der Gerichtshof zur Freisprechung des Grafen und seiner. Mitangeklagten. In der Urtheilsbegründung wurde die Ansicht des Gerichtshofs wiedergegeben, die dem Grafen Pückler zur Last gelegten Aeußerungen seien nach Ansicht des Gerichts nur bildlich und nicht wörtlich zu nehmen; es seien Uebertreibungen, die auf den ersten Blick sich als solche zu erkennen geben, nicht ernst genommen werden können und sollen, und nicht geeignet seien, zu Gewaltthätigkeiten anzureizen. Welchen Eindruck aber diese Freisprechung selbst in judenfeindlichen Kreisen machte, zeigte das Stöcker'sche „Volk", indem es am 30. Oktober dem Zweifel Ausdruck gab, ob „ein Sozialdemokrat, der dieselben Wendungen, wie Graf Pückler gegen die Juden, gegen die Kapitalisten gebraucht hätte, ebenso milde Richter gefunden haben würde." Wenn Graf Pückler aber wirklich nur deshalb straflos geblieben ist, weil sein Publikum in der Berliner Tonhalle nach dem Urtheile des Polizeileutnants ein solches war, das sich selbst durch die „bilderreichsten" Rede nicht zu Gewaltthätigkeiten hirpkeißen läßt, so dürfte Herr Hartung doch kaum dieselbe Bürgschaft für alle jene Paffanten der Friedrichstraße in Berlin übernehmen, denen die Kolporteure der „Staatsbürger-Ztg." die Pückler-Reden unentgeltlich aufdrängen, oder für jene fanatisch erregten Bewohner des Konitzer Kreises, die auf jede Zeile der „Staatsbürger-Ztg." schwören, oder das, was darin gedruckt