Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 9 (September 1900)
- Article
- Das Blut im Glauben und Aberglauben der Menschheit [Rezension]
- Date
- 1900-09-01
- Page
- 496 (sequence 8)
- Language
- German
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496 3m deutschen Reich. nach der Entscheidung R. Joseph Theomim's, einer anerkannten halachischen Autorität, die Benutzung eines Messers, mit welchem ein Mensch getödtet worden ist, wie das Messer eines Scharfrichters, als Schächtmesser religionsgesetzlich nicht gestattet sei, und bemerkt sodann mit Recht: „Wer rituelle Tödtung von Christenkindern durch Schächtung behauptet, muß annehmen, daß die Schächter zwei Garnituren von Schächtmessern haben, eine für die zu schlachtenden Thiere, die andere .... Wäre solche Annahme nicht unmäßig dumm?" Das Kapitel über Rohling (17), ehedem eine Hauptstütze der Blutbeschuldigung gegen die Juden, darf hier füglich ganz übergangen werden. Wiederholt ist dieser Mann, der in der wissenschaftlichen Welt nie etwas gegolten, von Franz Delitzsch und anderen öffentlich grober Unwissenheit, böswilliger Entstellungen und selbst des Meineids beschuldigt worden. Auch von Strack ist er öffentlich „des Meineides und grober Fälschungen" angeklagt worden, und er hat diese durch alle Zeitungen gegangene Anklage ruhig eingesteckt, von seinem schmählichen Verhalten in seinem „Ehrenbeleidigungsprozeß" gegen Bloch ganz zu schweigen. Wer sich dafür interessiert, den Charakter dieses Mannes, seine Verlogenheit, die Beweise für seine böswilligen Entstellungen und schimpflichen Fälschungen und die Proben seiner noch schimpflicheren Unwissenheit genauer kennen zu lernen, der lese in der Strack'schen Schrift das Kapitel: „Der österreichische Profeffor und Kanonikus Aug. Rohling" nach, und er wird es begreifen, warum auch die Raffen-Antisemiten in Deutschland es vermeiden, sich fernerhin auf ihn zu berufen, und es vorziehen, den Beweis für das Vorhandensein des jüdischen „Blutritus" aus der Geschichte zu führen. Bekanntlich hat der„0886rvatoi'6 Cattolico“ am Schluffe der oben erwähnten Artikelserie ein 154 Fälle umfassendes „Verzeichniß vollbrachter oder versuchter Ritualmorde" gebracht. Wie steht es nun um dieses angebliche Zeugniß der Geschichte für jüdische Ritualmorde in Wirklichkeit? Strack hat der Untersuchung dieser Frage in der neuen Auflage seiner Schrift nicht weniger als 46 Seiten gewidmet. Er kennzeichnet zunächst den Verfasser jener Liste als einen „unwissenden Plagiator, der nicht einmal die Grundregeln historischer Kritik beachtet." Eine große Anzahl jener „Fälle" entzieht sich der Nachprüfung dadurch, daß weder eine. Belegstelle angeführt, „noch sonst genügend genaue Angaben" gemacht werden. Wiederholt wird derselbe Fall doppelt gezählt. Weit schlimmer aber ist, daß an der Glaubwürdigkeit der Berichte keinerlei Kritik