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Im deutschen Reich · 1900-09-01 · Heft 9 (September 1900) · p. 473

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 9 (September 1900)
Article
Konitz
Date
1900-09-01
Page
473 (sequence 4)
Language
German
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Korrespondenzen. 473 ein Trinkgeld den Kopf wegtrug. Im Uebrigen hat heute Frau Stoltmann ihre Aussage, daß der Angeklagte ein solch' habsüchtiger Mensch sei, ausdrücklich widerrufen. Der Zeuge Fiedler ist aber, ohne es zu wollen, zum Entlastungszeugen geworden, denn vier andere Zeugen haben zu gleicher Zeit einen anderen verdächtigen Mann nach der Fundstelle zugehen sehen. Auch ist nicht anzunehmen, daß der Angeklagte auf dem Hinwege blanke Stiefel hatte, da es schon seit ll/2 Stunden regnete. Die Sachverständigen haben auch übereinstimmend die Möglichkeit zugegeben, daß der Kopf schon länger als drei Tage an der Fundstelle gelegen habe. Der Zeuge Fuchs hat im Uebrigen das Alibi des Angeklagten bekundet. Ich mache ferner darauf aufmerksam, daß auch der Zeuge Nahmel die Möglichkeit zugegeben hat, daß, wenn der Kopf im Master gelegen, er vielleicht nicht von seinem Hunde gefunden werden konnte. DaS einzige Belastende ist, daß der Angeklagte geleugnet hat. Man möge doch aber nicht außer Acht lasten, daß ein Mann wie der Angeklagte, ein notorischer Säufer, von der Hoheit der Wahrheit keine Ahnung hat. Er steht geistig zu tief, um zu wisten, daß es klug gewesen wäre, wenn er die volle Wahrheit gesagt hätte. Die verdächtigen Redensarten, die der Angeklagte gemacht haben soll, sind doch wohl nicht ernsthaft aufzufasten. Es ist ferner nicht glaublich, daß der Angeklagte anstatt einen viel näheren menschenleeren Weg einzuschlagen und des Nachts den Kopf wegzuschaffen, den bedeutend längeren, durch eine belebte Straße führenden Weg suchte, daß er sich gerade den Eharfreitag Vormittag auswählte und nicht einmal den runden Gegenstand in eckiger Weise packte. Es ist endlich zu erwägen, daß, da man nicht weiß, ob der Tod durch Fahrlässigkeit eingetreten ist, der Gerichtshof auch für das Strafmaß keinen Anhalt hat. Endlich ist die Möglichkeit vorhanden, daß die Begünstigung einem Angehörigen geleistet worden ist und deshalb straflos bleibt. Es ist ja bedauerlich, daß diese Sache noch immer nicht aufgeklärt ist, vielleicht hat aber diese Verhandlung betreffs des Erstickungstodes einen Fingerzeig nach einer anderen Seite gegeben. Ich bin nicht einen Augenblick zweifelhaft, daß der hohe Gerichtshof auf Freisprechung erkennen wird". Der Vertheidiger Rechtsanwalt Maschke (Könitz) hebt hervor, daß am Eharfreitag kein jüdischer Feiertag gewesen sei; der Angeklagte könne mithin den Feiertagsanzug nicht angehabt haben. Der Vertheidiger schließt sich in weiteren Ausführungen vollständig seinem Mitvertheidiger an. Nach kaum halbstündiger Berathung des Gerichtshofes verkündet der Präsident Landgerichtsdirektor Böhnke: Im Namen

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