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Im deutschen Reich · 1900-09-01 · Heft 9 (September 1900) · p. 472

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 9 (September 1900)
Article
Konitz
Date
1900-09-01
Page
472 (sequence 3)
Language
German
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472 Im deutschen Reick. Vernehmung behauptet habe, an dem betr. Vormittag seine Wohnung nicht verlassen zu haben, was Angeklagter damit zu erklären versucht, ihm seien zuerst, die einzelnen Vorgänge am Vormittage des Charfreitag nicht erinnerlich gewesen, erst später habe er sich dieselben in die Erinnerung zurückgerufen. Die weitere Vernehmung dreht sich um den Aufenthalt des Angeklagten in den verschiedenen Vormittagsstunden. Nach Schluß der Zeugenvernehmung beantragt der Staatsanwalt, den Angeklagten für schuldig zu erklären und ihm eine Gefängnißstrase von 5 Jahren aufzuerlegen. Der Vertheidiger, Justizrath Dr. v. Gordon führt nun aus: „Ich hatte als sicher angenommen, der Vertreter der königlichen Staatsanwaltschaft werde die Freisprechung beantragen, denn es ist für die Schuld des Angeklagten nicht der geringste Beweis erbracht. Leider fehlen so viele Leichentheile, daß die Todesart mit Sicherheit nicht festzustellen ist. Ich habe den Versuch gemacht, die gerichtlichen Physiker, Sanitätsrath Dr. Mittenzweig und Dr. Störmer, zu laden. Mittenzweig erklärte aber, verhindert zu sein, und Störmer war verreist. Ich habe deshalb Dr. Puppe geladen. Alle diese Gutachten sind aber der übereinstimmenden Meinung, der Tod ist nicht durch Verbluten, sondern durch Erstickung ringe treten. Sollte der hohe Gerichtshof in dieser Beziehung noch im Zweifel sein, dann halte ich die Einforderung eines Obergutachtens des Medizinalkollegiums für erforderlich. Wenn es als erwiesen erachtet wird, der Tod sei durch den großen Cirkulationsschnitt eingetreten, dann muß die That von mehreren Personen begangen worden sein. Nimmt man aber Erstickungstod an, dann ist es möglich, daß der Ermordete in irgend einer Situation überrascht und ohne Absicht getödtet worden ist. Dann kann aber die That von einem Einzelnen ausgeführt worden sein, denn es ist nicht anzunehmen, daß der Thäter Zeugen hinzugezogen hat. Der Herr Vorsitzende hat bei Beginn der Verhandlung darauf hingewiesen, ein großer Theil der hiesigen Bevölkerung sei der Ansicht, der Mord sei von Juden aus rituellen Gründen begangen worden. Dies könnte aber doch nur dann möglich sein, wenn feststeht, daß der Tod durch den großen Cirkulationsschnitt eingetreten sei. Man kann doch Nitualmord nicht annehmen, denn Blut von einer Leiche ist doch auch ohne Mord abzuzapfen. Ist aber kein Mord aus Blutaberglauben begangen worden, dann fehlt auch jeder Beweggrund für die That des Angeklagten. Wenn es wahr ist, daß der Angeklagte ein habsüchtiger Mann ist, der für Geld alles thut, dann hätte er jedenfalls sich lieber die hohe Prämie verdient, anstatt daß er für

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