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Im deutschen Reich · 1900-10-01 · Heft 10 (Oktober 1900) · p. 504

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 10 (Oktober 1900)
Article
Antisemitischer Thierschutz
Date
1900-10-01
Page
504 (sequence 4)
Language
German
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504 3m deutschen Reich. sittlichen Bewusstseins erachten, wenn uns Juden das zu thun ausdrücklich gestattet wird, was bei unseren christlichen Mitbürgern als ein Verstoß gegen das Moralgeseb bestraft wird. Sollte man dem entgegenhalten, daß die Moralbegriffe sich mit den wechselnden Kuliurzuständen ändern, die Religion und ihre Gebote aber unveränderlich sein müssen, so verweisen wir auf alle jene im Mosaischen Gesetze enthaltenen Gebote, die, weil mit den sittlichen Anschauungen der heutigen Kulturwelt nicht mehr im Einklang, auch für den strenggläubigen Juden ihre verbindliche Kraft verloren haben. Der Hinweis auf die Gutachten einer Anzahl Physiologen und Schlachthausverwalter, welche in dem Halsschnitt ohne vorherige Betäubung ein thierguälerisches Schlachrverfahren nicht erkennen wollen — denen aber viel zahlreichere Fachleute, ja ganze Fachkorporationen von Provinzen und Staaten widersprechen — kann in der Sache selbst nichts ändern, da es sich beim Schächten, besonders auf dem Lande, wo geeignetes Personal und zweckmäßige.Legevorrichtungen fehlen, um viele thierguälerische Akte und nicht allein um den Schächtschnitt handelt und da der Eindruck des Schlichtens, besonders des unvermeidlichen Nachschneidens der sich schließenden Blutgefäße, auf den Menschen ein Entsetzen und Abscheu erregender ist. Wir erachten es als hohe Zeit, einen rituellen Gebrauch aufzugeben, der in Widerspruch steht mit dem sittlichen Empsinden unserer Mitbürger nnd der daher mehr als irgend ein anderer Gegensatz geeignet ist, uns als fremden Bestandtheil im .uörper der Nation, der wir angehören und mit der wir in Frieden zusammen leben wollen, empsinden zu lassen. Daß die nur in antisemitischen Bereinigungen bemerkbare Bewegung irgendwo außerhalb dieser Kreise an Ausdehnung gewonnen hat, ist eine völlig unbegründete Behauptung. Ebenso haltlos ist die weitere Behauptung, daß die Betäubung der Thiere vor der Schlachtung irgend welchen Einstuß auf die sittlichen Anschauungen eines Volkes hat; die Kriminalstatistik des Königreichs Sachsen und der Schweiz seit der Einführung der dortigen Schächtverbote bieten dafür wenigstens keinen Anhalt. Daß beide Staaten für ihre israelitischen Staatsbürger kein anderes Sittengesetz als für ihre christlichen anerkennen, ist löblich; aber in anderen Staaten ist dasselbe der Fall und das sittliche Bewußtsein erleidet keine ernstliche Kränkung dadurch, wenn die Tödtung einer Ochsen, ebenso wenig wie die eines Hirsches oder Rehes, ohne vorherige Betäubung erfolgt. Wie weit die im mosaischen Gesetze enthaltenen Gebote mit den sittlichen Anschauungen der heutigen

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