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Im deutschen Reich · 1900-10-01 · Heft 10 (Oktober 1900) · p. 503

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 10 (Oktober 1900)
Article
Antisemitischer Thierschutz
Date
1900-10-01
Page
503 (sequence 3)
Language
German
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Antisemitischer Thierschutz. 503 freie Religionsübung von Tausenden anzutasten, welche gleichviel ob mit Recht oder Unrecht die Heilighaltung der Speisegesetze für ihr Seelenheil unentbehrlich halten, so ist es wahrlich nicht die Aufgabe eines Thierschutzvereins, bei solchen aller Sittlichkeit Hohn sprechenden Bestrebungen den Helfershelfer zu machen. Das aber Lhut er — wir wollen zur Ehre der Leiter des Berliner Thierschutzvereins annehmen — unbewußt, wenn er den Antisemiten Mittel und Wege schafft, ihre zum Stillstand gebrachte Agitation gegen das Schächten wieder aufzunehmen. Wie weit dabei die Leiter des Vereins vom rechten Weg abgeirrt und in das Garn der Antisemiten gerathen sind, zeigt folgendes von ihnen an zahlreiche jüdische Thierfreunde versandte Rundschreiben: Wir bitten unsere israelitischen Mitbürger, welche mit der nachstehenden öffentlichen Erklärung einverstanden sind, dieselbe zu unterschreiben und an unsere Geschäftsstelle: H. B e r i n g e r, Berlin SW., Königgrätzer Straße 108, einsenden zu wollen. Ter Vorstand des Berliner Thierschutz-Vereins (zur Bekämpfung der Massenthierquälerei im Deutschen Reich). Tr. Langmann, H. Geringer, Vorsitzender. Geschäftsleiter. Oeffentlichd Erklärung. An den letzten Dezennien har in Deutschland wie in andern Ländern, in Dänemark, Schweden, Oesterreich, Frankreich, der Schweiz und Rußland, eine Bewegung immer mehr an Ausdehnung und Stärke gewonnen, welche die veralteten grausamen Schlachtarten abzuschaffen trachtet. Tie Erwägung, daß die Schlachtarten für ein Kulturvolk eine Schande, für die Volkssitten eine Gefahr sind und daß sie die sittlichen Anschauungen der Mehrheit der Ration verletzen, hat viele deutsche Regierungen veranlaßt, diese Schlachtarten zu verbieten und anzuordnen, daß alle Schlachtthiere nur nach vorheriger Betäubung, mittelst Kopfschlages, Schlachtmaske oder Schußapparates getobte! werden dürfen. Alle Staatsbürger haben diese Verordnungen zu befolgen mit alleiniger Ausnahme der Juden. Rur das Königreich Sachsen und die Schweiz haben diese Ausnahme nicht gemacht und damit dargethan, daß sie für ihre israelitischen Staatsbürger kein anderes Sittengesetz anerkennen als für ihre christlichen. Wir erklären nun, daß wir-diesen Standpunkt allein entsprechend erachten der bürgerlichen Gleichstellung der Bekenner aller Konfessionen und daß wir es als eine Kränkung unseres 87*

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