Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 8 (August 1900)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1900-08-01
- Page
- 428 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2316602-2316663-2316671--07070-2326387- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Hungen 1× ep/1044798
OCR text
428 Im deutschen Reich Geräusch den Gottesdienst beeinträchtigt. Er hat insbesondere während des israelitischen Gottesdienstes das eigentliche Schmieden, das Hämmern und das Schlagen mit dem.Zuschlaghammer Und mit dem Vorschlaghammer zu unterlassen. Der Vorstand der Israelitischen Gemeinde hat dem Brüggemann den Hauptgottesdienst der Israel. Gemeinde nach Tag und Stunde jedesmal rechtzeitig mitzutheilen, doch spätestens 3 Tage vorher. Gegen diesen Beschlus; steht dem Brüggemann als auch dem israelitischen Gemcindevorstand innerhalb 2 Wochen die Beschwerde an den Herrn Minister für Handel und Gewerbe, die bei dem Unterzeichneten Bezirksausschuß anzubringen ist, zu. Der Bezirksausschuß zu Minden. An den Vorstand der israelitischen Gemeinde zu Gütersloh. Der Vorstand des Verbandes der jüdischen Lehrervereine unterbreitete dem Central-Verein die Abschrift eines Urtheils des Schöffengerichtes in Hungen gegen den Lehrer Schneeberaer, gegen welches Berufung eingelegt, diese aber aus formalen Gründen abgelehnt worden war. Damit war die prinzipiell wichtige Sache leider gerichtlich abgeschloffen. Der Central-Verein hielt es aber für angezeigt, eine Abschrift des fraglichen Urtheils der Vorgesetzten Behörde mit der Bitte vorzulegen, zu prüfen, ob Form und Ausdruck des Urtheils den Anforderungen entsprechen, welche man in Deutschland an die Vorurtheilslostgkeit der Richter zu stellen gewöhnt ist. Darauf ging uns aus Gießen mm 23. Juni 1900 ein Schreiben des Präsidenten des Großherzoglichen Landgerichts der Provinz Oberheffen zu, in welchem zwar ein disziplinarisches Einschreiten gegen den betreffenden Amtsrichter abgelehnt, aber am Schluffe gesagt war: „Da indessen einzelne Stellen der Urtheilsbegründung, wie dieEingabe zeigt, zu irrigen Schlußfolgerung eit Anla ß gegeben haben, so habe ich demselben empfohlen, bei der Abfassung gerichtlicher Entscheidungen Ausdrücke und W en dunge n th unl ichst zu vermeiden» die unter Umständen Anlaß zu Mißdeutung geben oder als polemische, über den Nahmen der zu treffendenEntscheidunghinansgehende Erörterungen angesehen w erden könnte Damit war der Zweck der Eingabe erreicht, denn diese Empfehlung des Herrn Präsidenten wird sicher genügen, den Amtsrichter yyn Hungen künftig zur Vermeidung verletzender Wendungen bei