Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 8 (August 1900)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1900-08-01
- Page
- 427 (sequence 3)
- Language
- German
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DereinsnachrichLen. 427 beeinträchtigen, wenn wir die „Glocke unserer Thaten" sein wollten. Unsere VereinSmitglieder wissen ohnehin, daß der Central-Verein „toujours en vedette“ ist und weder rastet noch rostet, '.aß aber auch schon das Vorhandensein einer so großen Vereinigung deutscher Juden, von denen "kaum einer gesonnen sein dürfte. Unwürdiges feig zu dulden, eine Bürgschaft dafür bietet, daß die antisemitischen Bäume nicht in den Himmel wachsen. Hier ist Rhodus — hier hat jeder sich als pflichtgetreuer Staatsbürger und gesinnungstüchtiger Jude zu bewähren; hier findet er Gleichgefinnte, bereit Zu Rath und That! Der Rath des Central-Vereins wird von den verschiedensten Seilen in Anspruch genommen und nie verweigert, wenn es sich um Dinge handelt, welche die gemeinsamen Jnterefien der deutschen Juden berühren, und um Abwehr von Angriffen, welche gegen den Einzelnen nur wegen seiner Zugehörigkeit zum Judenthum gerichtet werden. Gerade diese „Kleinarbeit" hat dem Central-Vereine viele Freunde zugeführt. Unter den neueren Fällen dieser Art verdienen zwei besondere Erwähnung. Im Frühjahr 1899 wurde derSynagogeinGütersloh gegenüber, welche in einer vor ca. drei Jahren freigelegten Straße steht, ein Haus gebaut. Erst nachdem der Bau in Angriff genommen war, erfuhr der Cynagogen-Vorstand, daß darin eine Schmiede errichtet werden solle- In der Voraussetzung der dadurch erwachsenden störenden Arbeiten wandte sich der Vorstand beschwerdesührend an den Bürgermeister, welcher erklärte, dem Schmiedemeister aufgeben zu wollen, während des Gottesdienstes sich geräuschvoller Arbeiten 'zu enthalten. Diese unterblieben aber nicht. Wir empfahlen darauf dem Vorstand, die Ortspolizei zu veranlassen, bei dem Bezirksausschuß eine ordnungsmäßige Regelung der Angelegenheit herbeizuführen und, wenn dies erfolglos sein würde, mittelst Civilklage wegen übermäßigen Lärms (nach dem § 1 1 1900, § 906 B. G.-B.) vorzugehen. Die Angelegenheit fand durch das nachfolgende Schreiben eine befriedigende Lösung: Minden, den 12. Juli 1900. Beschluß. Dein SchmicdemeisLer Drüggemann zu Gütersloh wird hiermit auf Grund des § 27 der Reichsgewerbeordmmg und des § 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 (G.- S. S. 237) die Erlaubniß ertheilt, seinen Schmiedebetrieb in unveränderter Weise weiterzuführen und zwar unter der Bedingung, daß er während des HauptgotteSdienstes der Israelitischen Gemeinde in der gegenüberliegenden Synagoge seine Thätigkeit in der Schmiede auf solche Arbeit beschränkt, die nicht hurch ungewöhnliches 81*