Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 8 (August 1900)
- Article
- Berlin
- Date
- 1900-08-01
- Page
- 410 (sequence 6)
- Language
- German
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410 3m deutschen Reich. die geforderte Uebersetzung anbetrifft, so erklärt sogar der bekannte österreichische Antisemit Pfarrer Deckert: „Eine ganz wörtliche und unverkürzte Uebersetzung des Thalmud und des Schulchan Aruch ist ja doch nur für Gelehrte und etwa für Rabbiner von Interesse; für das große Publikum wäre eine solche Lektüre geradezu ungenießbar." Den Antisemiten kommt es ja auch nur auf etwa christenthumfeindliche Stellen an. Da empfehlen wir ihnen das Buch von H. Laible: „Jesus Christus im Thalmud" (München, 1891) und „Was sagt der Thalmud über Jesum?" von G. Dalman (München, 1891). Wenn es den Antisemiten Vergnügen macht, für die Uebersetzung eine Million auszugeben — so viel wird nach Kennern die Ausgabe betragen —, so mögen sie das Geld aufbringen und sich alle „Geheimschriften" übersetzen lassen. Kein Jude wird.etwas dagegen haben. Nur die Uebersetzer k la Rohling würden sich die Juden mit Recht verbitten. Und endlich: wie soll man dem beweisen, der nicht nachprüfen kann, auch nicht zu belehren ist? Die Gegner würden doch sagen: Der Jude wird verbrannt. Hochachtungsvoll Prof. W. Mentzel. An die Kreisschulinspektoren der Kreise Könitz, Schlochau, Tuchel und Flatow erging am 25. Juni folgende Verfügung der Regierung zu Marienwerder: „Durch Aeußerungen der Beamten über den Kon itzer Mord ist die in der Gegend um Könitz noch immer herrschende Erregung gesteigert worden. Daher sehen wir uns veranlaßt. Sie zu ersuchen, auf die Ihnen unterstellten Lehrpersonen in nachdrücklicher Weise dahin einzuwirken, daß sie jede Aeußerung über die erwähnte Blutthat unterlassen, um unerwünschte Folgen zu vermeiden, gez. Oberländer." Die antisemitische Presie behauptete, daß die Behörde zu einer solchen Verfügung nicht berechtigt sei. Die „Köln. Volkszeitung" bezeichnetees als selbstverständlich in der Ordnung, daß die Negierung den Lehrern in der Schule eine Besprechung des Knabenm.ordes verbiete, nicht aber ihnen überhaupt Aeußerungen über diesen Zwischenfall untersage. Offenbar sind bei dieser Verfügung auch nur solche Meinungsäußerungen von Lehrern untersagt, welche in Gegenwart von Schülern vorgebracht, auf diese einen erregenden Eindruck zu machen geeignet sind. Out bono? Unter dieser Überschrift ging der „Voss. Ztg." folgende Mittheilung zu: „Seit geraumer Zeit erhalte ich aus unbedingt zuverlässiger Quelle Kunde von den geradezu verheerenden Nachtheilen^'welche durch die aus Anlaß des KonitzerMordes