Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 8 (August 1900)
- Article
- Berlin
- Date
- 1900-08-01
- Page
- 409 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Korrespondenzen. 409 sehr eingehenden Prüfung durch zwei Beauftragte sei gewesen, „daß keine der in der Presse gegen die jüdischen Religionsbücher erhobenen Anklagen durch den Inhalt der vorgelegten Bücher begründet ist". Daß es jüdische Geheimschriften nicht giebt, haben die christlichen Theologie-Professoren Rothstein, Kautzsch und zumal der hochverdiente Professor D. Hermann L. Strack wiederholt bewiesen. Letzterer schreibt in seiner Zeitschrift für die Arbeit der evangelischen Kirche in Israel „Nathanael" (Sonderaödruck u. d. Titel „Sind die Juden Verbrecher von Religionswegen?" Leipzig, Hinrichsen): „Daß der Thalmud und der Schulchan Aruch nicht Geheimschriften sind, ergiebt sich schon aus der Menge der auf sie bezüglichen Literatur in deutscher Sprache. Auch in den Handschriftenschätzen der großen Bibliotheken sind keine jüdischen Geheimschriften zu finden. Wäre da Derartiges, es wäre längst zu Tage gefördert durch den Eifer der Kundigen unter den Polemikern christlichen Glaubens oder derjenigen Proselyten, welche ihre Anhänglichkeit an die neue Religion durch Zurschautragen von Judenfeindschaften erweisen wollen. Und die hier in Betracht kommenden Abtheilungen gerade wichtiger Bibliotheken sind doch durch Bücher bereichert worden, welche den Juden namentlich seitens der Censur und der Inquisition weggenommen waren. Und hat man etwa unter den Massen von Handschriften-Fragmenten, die S. Schechter so, wie er sie in der Rumpelkammer der Synagoge von Alt-Kairo fand, nach England gebracht hat und deren Untersuchung auch christlichen Gelehrten freisteht, Geheimschriften gefunden? ... Nochmals: Es giebt keine jüdischen Geheimsekten, keine jüdischen Geheimschriften. Es giebt auch keine alten mündlichen Geheimtraditionen. Was das Judenthum an irgendwie alten Traditionen hat, ist längst in Büchern ausgezeichnet, ist dem jüdischen Bewußtsein kaum anders als auf Grund dieser Schriftlichmachung gegenwärtig, und ist jedenfalls jedem, der da lernen will, er sei Jude oder Christ, durch diese Bücher zugänglich." Nebenbei sei Herrn Thomas bemerkt, daß der Thalmud Rechts quelle, nicht Rechtscodex ist, daß für die Juden nicht der Schulchan Aruch bindend ist, sondern der Sch. A. mit seinen maßgebenden Kommentaren (s. David Hoffmann), und daß die Wischnah beinahe gar keine Moralsätze, sondern fast nur Rechtösatze enthalt (abgesehen von den „Sprüchen der Väter", die H. Strack ebenfalls herausgegeben und erklärt hat. 2. Aust. Leipzig, 1888). Auch wird nur e i n T h e i l der Auslegungsregeln auf Rabbi Hillel zurückgeführt; die Gesetze („Aussätze der Aeltesten", Matth. 15; 23; Mark. 7) sind theilweise älter als die Regeln, die vielfach nachträglicher Begründung dienen. Was nun 30