Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1900-08-01 · Heft 8 (August 1900) · p. 407

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 8 (August 1900)
Article
Berlin
Date
1900-08-01
Page
407 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2316602-2316663-2316671-2326261--07012-2326366
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Korrespondenzen. 407 Bildung und Herkommen geschiedenen natürlichen Gliederungen des VolksorganiSmus hat begreifen wollen. Im Interesse des sozialen Friedens sollten die s o z i a l e n Gegensätze nicht durch Verhetzung der verschiedenen gesellschaftlichen Klassen -gegeneinander, aufgeregt und verschärft werden. 9. Die Bestinnnung des § 130 ist der französischen Gesetzgebung, insbesondere dem Art. 8 des Gesetzes vom 9. September 1835 nachgebildet, welcher „tonte provocation 5 la haine entre les diverses elasses de la soci6t6u mit Strafe bedroht. Vorzugsweise hatte man die hergebrachten Standes- und Berufsklassen und die religiösen Verbin düngen bei dem Worte „dass es“ im Auge und w o IIte solche Aufreizungen, wie: a bas les prötres! a bas les nobles! a bas les juifs! a bas les protestants! a basles catholiquesläbas les boalang er s. etc. der Strafe unterwerfen. (Vgl. Anhang V zu den Motiven des dem Reichstage vorgelegten Entwurfes des Str.- G.-B., Drucksachen des Reichstages 1870 Nr. 5 S. 221.)' Vom Standpunkte der Logik aus ist allerdings die Klassenbildung (Klassistkation) zulässig, solange irgend eine Verschiedenheit wahrzunehmen ' ist, auf welche sich eine Unterscheidung gründen lägt, und es ist danach in der französischen Doktrin die Meinung aufgcstellt. das Wort „elasses" umfasse: toutes personnes prises. collectivement, soit qu'on les designe par le lieu de leur origine, par la religion qu’elles professen t, soit qu'on les indique par les opinions qu’on leur attribue, par le rang qu'elles occupent d&us la sociöte, par les fonctions qu’elles remplissent,. par la profession qu’elles exercent, o u enfin de tout autre maniere. (S. 224, a. a. O.) Dieser Meinung läßt sich, wenigstens hinsichtlich des deutschen Rechtes, nicht beipflichten. Zunächst weist der Ausdruck „verschiedene Klassen der Bevölkerung" auf Unterschiede hin, die sich historisch entwickelt haben, im Gegensätze zu solchen, die sich in unbegrenzter Zahl aufstellen lassen. Entscheidend aber kommt in Betracht, daß § 100 preus;. Str.-G.-B. v. 14. April 1851,. der dem § 130 R.-Str.-G -B. als Vorbild gedient hat, von „Angehörigen des Staates" sprach und dieser Ausdruck beseitigt worden ist, um einer zu weitgehenden Anwendung des Gesetzes vorzubeugen. Hiernach wird der Revision dahin beigetreten, dast unter den ^verschiedenen Klassen der Bevölkerung" in der Regel Personenkreise zu verstehen sind, die sich in Folge der gesellschaftlichen Gliederung von anderen abgegrenzt haben. Die Revision irrt aber, wenn sie einseitig die gesellschaftliche Gliederung betont und eine Gliederung nach anderen Gesichtspunkten, beispielsweise nach übereinstimmenden Bestrebungen und

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.