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Im deutschen Reich · 1900-08-01 · Heft 8 (August 1900) · p. 406

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 8 (August 1900)
Article
Berlin
Date
1900-08-01
Page
406 (sequence 2)
Language
German
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406 3m deutschen Reick. durch eine am 10. November 1899 gefällte Entscheidung ein Ziel gesetzt, indem er den Grundsatz fest legte, daß unter „Klassen der Bevölkerung" int - Sinne jenes . die Aufreizung unter Strafe stellenden § 130 auch die „Juden" verstanden-werden, können. Die Antisemiten legten dieser Entscheidung anfangs, ob aus Absicht oder aus Mißverständniß bleibt fraglich, den Sinn bei, als ob dadurch den Juden eine völlig abgesonderte Stellung angewiesen würde, während es sich nur darum handelte, sie „im Sinne jenes die Aufreizung unter Strafe stellenden" -Gesetzes-Paragraphen vor antisemitischen Hetzereien zu schützen. Nachdem jene wichtige Feststellung in den „Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen" Bd. 32 S. 352 veröffentlicht worden, sollte eigentlich keine zuständige Instanz mehr in der Lage sein, freisprechende Urtheile zu fällen, welche mit der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtshofes im schroffsten' Widerspruch stehen. Dies ist um so mehr zu erwarten, weil die Gründe, welche bei dieser Beseitigung vielfacher Nechtsirrthümer maßgebend waren, klar und deutlich beweisen, daß das Reichsgericht den § 130 genau so auffaßt, wie in seinen früheren Entscheidungen, die leider bisher vielfach unbeachtet geblieben sind. In dem kürzlich von Dr. S t e n g l e i n herausgegebenen „Lexikon des Deutschen Strafrechts nach den Entscheidungen des Reichsgerichts" heißt es in dem Abschnitt „Anreizung zu Gewaltthätigkeiten" unter 8 u, 9: „Die Verbotsnorm des Strafgesetzbuches untersagt die öffentliche Aufreizung verschiedener klaffen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten. „Nun mag es statthaft sein, die Anhänger der „sozialdemokratischen Partei insofern als Bevölkerungsklasse zu bezeichuen, als die fragliche Partei ausschließlich oder überwiegend die Vertheidigung der ökonomischen Interessen der lohnarbeitenden Klassen, also spezifische ^ICaffcnintcrcffcu verfolgt, und man sonach tatsächlich die „Partei" mit der sie ausfüllenden sozialen „Klaffe" (Arbeiterstand, Proletariat oder dergl.) zu identifizieren sich im .konkreten Falle für befugt halten darf. Keinesfalls ist aber der Begriff „Regierung" dazu geeignet, unter das Thatbestands-, rnerkmal der „Klasse der Bevölkerung" untergeordnet zu werden. Nach Wortsinn wie Ursprung des dem französischen Gesetze vom 9. September 1835 Art. 8 entlehnten Ausdruckes „Klassen der Bevölkerung" — „classes de ia socidtd“ — kann darüber nicht wohl ein Zweifel obwalten, daß man unter dem fraglichen Ausdrucke wesentlich die auf dem Bod?n der Gesellschaft empor- .gewachsenen, nach Besitz und Beruf, Beschäftigung und Gewerbe,

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