Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 8 (August 1900)
- Article
- Das Steuer-Privilegium der Lehrer
- Date
- 1900-08-01
- Page
- 391 (sequence 3)
- Language
- German
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Das Steuer-Privilegium der Lehrer. 891 Schon vor Erlaß der Schulordnung hatte das Amt zu Stolzenau in einem Berichte vom 23. Januar 1851 beantragt, die jüdische Schule daselbst zu einer öffentlichen zu erklären, und hatte darauf die Landdrostei zu Hannover durch Erlaß vom 7. März 1851 die Erklärung der Schule zu einer jüdischen Volksschule unter Feststellung des Schulbezirks genehmigt, indem sie zur Bedingung machte, daß für den Unterhalt des Lehrers und für das Bed.ürfniß der Schulanstalt dauernd gesorgt werde. Nach Erlaß der Schulordnung vom 5. Februar 1854 wurde dann die Schule fortgesetzt und seitens der Behörden als öffentliche Volksschule behandelt. Dies zeigt namentlich die unbestrittene Thatsache, daß ein Staatszuschuß gemäß dem Gesetze vom 14. Juni 1888 gewährt worden ist, und die Anwendung des Lehrerdiensteinkommengesetzes vom 3. März 1897 sowie die wiederholte Bestätigung der Lehrer. Wenn nach § 10 Abs. 4 der Schulordnung vom 5. Februar 1854 mit Genehmigung der Landdrostei — jetzt der Regierung — festzusetzen ist, wo vollständig eingerichtete jüdische Schulen und wo bloße Religionsschulen bestehen sollen, so bedarf es dazu nicht nothwendig einer ausdrücklichen Erklärung der Landdrostei oder der Regierung noch des Erlaffes einer Schulordnung. Die frühere, mit Genehmigung der Landdrostei erfolgte Regelung behält vielmehr bis zur Abänderung ihre Geltung. Außerdem enthält die fernere thatfächliche Anerkennung des Bestehens der Schule durch die Behörden — namentlich durch die Landdrostei und durch die Regierung — die erforderliche Genehmigung, da diese auch stillschweigend ertheilt werden kann. Dem Verfahren der Behörden liegt nicht die irrthümliche Annahme früherer ausdrücklicher Genehmigung, sondern der Wille zu Grunde, daß die Schule als vollständig eingerichtete jüdische Schule für den bestimmten Bezirk bestehen soll. Denn dafür, daß die Schule nur darum geduldet worden wäre, weil eine frühere ausdrückliche Genehmigung irrthümlich vorausgesetzt wurde, fehlt jeglicher Anhalt; es muß daher angenommen werden, daß die den Behörden bekannte und bei ihren Anordnungen sestgehaltene Regelung des jüdischen Schulwesens in Stolzenau auch, von den Behörden gewollt ist. Auf die rechtliche Eigenschaft, welche die zugelassenen jüdischen Schulen in Hannover vor dem Erlasse der Schulordnung vom 5. Februar 1854 hatten, braucht nicht eingegangen zu werden.