Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 8 (August 1900)
- Article
- Das Steuer-Privilegium der Lehrer
- Date
- 1900-08-01
- Page
- 390 (sequence 2)
- Language
- German
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390 Im deutschen Reich. weil die Befreiung nur christlichen Lehrern oder Lehrern an christlichen Schulen zustehe. Das Oberverwaltungsgericht hob aber durch Urtheil vom 4. Februar 1898 die Vorentscheidung auf, indem es die Sache zur anderweitigen Verhandlung' und Entscheidung an den Kreisausschuß zurückwies.' Das Oberverwaltungsgericht -führte aus, daß die Befreiung allen an öffentlichen Volksschulen attgestellten Lehrern ohne Rücksicht aus den religiösen Charakter der Schule und die Religion des Lehrers zukommt, sowie daß die nach Maßgabe der Hannoverschen Schulordnung für die jüdischen Schulen vom 5. Februar 1854 vollständig eingerichteten jüdischen Elementarschulen als öffentliche Volksschulen anzusehen sind. Zur Feststellung, ob die Schule in Stolzenau,- an welcher der Kläger angestellt ist, danach die Eigenschaft einer öffentlichen Volksschule habe» wurde die Sache an den Kreis-Ausschuß zurückgewiesen. Der Kreis-Ausschuß wies die Klage durch Endurtheil vom 13. Januar 1899 ab, weil es an der zur Erlangung der Eigenschaft -einer öffentlichen Volksschule nöthigen Genehmigung der Regierung oder Landdrostci fehle. Der Bezirks-Ausschuß erkannte durch Endurtheil vom 15. Juni 1899 unter Aufhebung der Vorentscheidung auf Freilaffung des Klägers von den für das Steuerjahr 1895/96 in Höhe von 18,20 Mk. veranlagten Gemeindesteuern. Der Bezirks-Ausschuß nimmt an, daß die jüdische Schule zu Stolzenau als öffentliche Volksschule anzusehen sei. Gegen die Entscheidung des Bezirks -AusschuffeS hat der Beklagte rechtzeitig Revision eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sind wiederum die im Urtheile des Bezirks-Ausschusses bezeichneten Regierungsakten vorgelegt worden, nachdem dies den Parteien vorher bei der Ladung zum Termine angekündigt worden war. Die Feststellungen des Vorderrichters entsprechen dem Inhalte dieser Akten. Danach rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Vorentscheidung. Wie das Oberverwaltungsgericht bereits in der'früheren Entscheidung vom'4. Februar 1898 dargelegt hat, sind die nach Maßgabe der Schulordnung vom 5. Februar 1854 bestehenden, -vollständig eingerichteten jüdischen Schulen als öffentliche Volksschulen anzusehen.