Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 8 (August 1900)
- Article
- Das Steuer-Privilegium der Lehrer
- Date
- 1900-08-01
- Page
- 392 (sequence 4)
- Language
- German
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392 Im deutschen Reich. weil sich deren Eigenschaft, auch wenn sie schon früher mit Genehmigung der Landdrostei bestanden haben, nunmehr nach der Schulordnung bestimmt. Darüber, daß die Schule in Stolzenau keine bloße Religionsschule, sondern eine vollständig eingerichtete Schule im Sinne der Schulordnung ist, herrscht kein Streit, wie ja der Beklagte durch die Bemerkung, „der jüdische Lehrer könnte sich auf den Religionsunterrricht beschränken", anerkennt, daß auch in andem Fächern unterrichtet wird. Die Behauptung des Klägers, daß sich der Unterricht auf alle in § 34 der Schulordnung vom 5. Februar 1854 erwähnten Fächer erstrecke, ist vom Beklagten nicht ausdrücklich bestritten worden. Wenn der Beklagte hervorhebt, daß in der Provinz Hannover kaum eine öffentliche, für Juden und Christen bestimmte, jüdische Schule zu finden sei, so scheint er der durch die früheren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts widerlegten Meinung zu sein, daß eine nur für die Kinder jüdischer Familien bestimmte Schule keine öffentliche Volksschule sein könne. Nach Obigem ist die jüdische Schule in Stolzenau als eine nach Maßgabe der Schulordnung bestehende, vollständig eingerichtete jüdische Schule, mithin als eine öffentliche Volksschule anzusehen. Der Kläger ist an dieser Schule angestellt und von der Regierung bestätigt. Ist somit der Kläger als Lehrer an einer öffentlichen Volks» schicke zu betrachten, so genießt er hinsichtlich seine» Einkommen» als Lehrer, obschon er Jude und die Schule eine jüdischeist, nach dem früheren Urt heile des ObervrrwaltungSgericht» Freiheit von den Gemeindesteuern."