Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 8 (August 1900)
- Article
- Das königlich westfälische Konsistorium der Israeliten zu Kassel und seine Thätigkeit
- Date
- 1900-08-01
- Page
- 386 (sequence 3)
- Language
- German
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386 3m deutschen Reich. am Kasseler Hofe eine einflußreiche Nolle spielte. An Jacobson hatte die israelitische Bevölkerung einen kräftigen Hort. Auf Jacobsons Anregung sollten die Juden des Königreiches eine Organisation erhalten. Notabeln derselben, er unter.ihnen, wurden nach Kassel berufen, Jöröme empfing sie am 9. Februar 1808,. Jacobson sprach den Dank seiner Glaubensbrüder emphatisch aus, und der König antwortete: „Die Gesetze dürfen niemand in der Ausübung seines Kultus beengen. Wie der König seine Religion ausübt, kann jeder seiner Unterthanen die seinige ausüben." Aus der Mitte der in Kassel versammelten Gemeindevertreter wurde eine Kommission unter dem Vorsitze Jaeobson's gebildet, welche in Anlehnung an die französische Konsistorial- Verfassung den Entwurf für ein jüdisches Konsistorium ausarbeiten sollte. Ein Königliches Dekret vom 29. März 1808 rief die neue Organisation in's Leben. Die. hauptsächlichen Bestimmungen, dieses Dekrets waren folgende: Die höchste jüdische Behörde, das Konsistorium, erhält seinen Sitz in Kassel; es zählt zu Mitgliedern einen Präsidenten, drei Rabbiner, zwei weltliche Gelehrte und einen Sekretär. Die Aufgabe des Konsistoriums besteht in der Aufsicht, über die Ausübung des jüdischen Kultus, die Anlage, Erhebung, und Verwaltung der zur Bestreitung der Kultuskosten dienenden Abgaben und Fonds über das Schuldenwesen der jüdischen Gemeinden. Dem Konsistorium sollen in jedem Departement Syndiken untergeordnet werden; Anzahl und Verrichtungen derselben sind von dem Konsistorium näher zu bestimmen (Verfüge vom 15. März 1809). Die im Umfange des Königreichs Westfalen vorhandenen jüdischen Gemeinden bleiben vorläufig bestehen^ gelten aber als besondere Gesellschaften nur in Hinsicht der von ihnen kontrahierten Schulden. Für die Abtragung derselben ist unverzüglich Sorge zu tragen, bis dahin hat ein jeder Jude zu den Schulden, Kosten und Lasten der Gemeinde, zu welcher er bisdahin gehörte, beizutragen. Der Ciyilstand der Juden soll von den Maires ausgenommen werden. Sämmtliche Juden mußten einen. Ruf- und Familiennamen annehmen, der. jedoch weder von Städten noch von bekannten Familien entlehnt werden durfte. Zum Präsidenten des Konsistoriums ernannte Jöröme Jacobson. Als geistliche Räthe fungierten Löb Meyer Berlin^ Oberlandesrabbiner in Kassel, Simon Kalkar, der aus Ham-