Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 8 (August 1900)
- Article
- Das königlich westfälische Konsistorium der Israeliten zu Kassel und seine Thätigkeit
- Date
- 1900-08-01
- Page
- 385 (sequence 2)
- Language
- German
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Das KÖnigl. westfälische Konsistorium der Israeliten zu Kassel rc. 385 zolles, den die Juden jedesmal beim Betreten eines fremden Territoriums, erlegen mußten. — Dieses alles wurde jetzt anders. Mit einem Male leuchtete ihnen die Sonne der Gleichheit in hellstem Lichte. Die Konstitution des Königsreichs Westfalen verhieß die „Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze und die freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Religionsgesellschasten" (§ 10). Auf dem Reichstage von 1808 verkündete der Justizminister Simson als leitendes Prinzip der Regierung: „Alle Unterthanen sind vor dem Gesetze gleich; von ihm werden alle Religionsgemeinschaften beschirmt. Nicht nach feinem Bekenntniß ist der Mensch zu achten, sondern nach seinem Handeln." Man glaube nicht, daß dieses eine leere Phrase gewesen wäre. Selten hat wohl in einem Staate solche Parität geherrscht wie gerade im Königreich Westfalen. Dieser Umschwung kam in erster Linie den Juden zu gute. Zum ersten Male erlangten sie auf deutschem Boden völlige Freiheit und Gleichstellung. Durch Dekret vom 27. Januar 1808 erhielten sie „alle Rechte, Befugnisse und Freiheiten wie die Christen und wurden aller ihnen aufgebürdeten Taxen enthoben, sie dursten ohne Erlaubniß heirathen, konnten ihre Kinder nach Belieben erziehen, gemäß dem Code Napoleon ihren Besitz auf sie vererben, konnten wohnen, wo sie wollten und Handel treiben, vorausgesetzt, daß sie der Munizipalobrigkeit davon gehörige - Anzeige machten". Die Bezeichnung „Schutzjude" war bei Strafe verboten (2. Juni 1808). Auf den Messen in Leipzig und Naumburg wurden ihnen nach Vorstellung des Westfälischen Gesandten in Dresden keinerlei Schwierigkeiten und Beschränkungen auferlegt. Auch gegen die Israeliten anderer Länder zeigte man sich im neuen Königreiche äußerst zuvorkommend und machte ihnen keine Schwierigkeiten, das Bürgerrecht zu erwerben, sobald sie mit guten Zeugnissen versehen und als ordentliche Menschen anerkannt waren (Rescp. 22. März 1808). Jsröme wollte den Juden aufrichtig wohl. Zum Theil dürfte das auf Israel Jacobfon*) zurückzuführen sein, der sich den jungen König gleich anfangs durch Gewährung eines Darlehns von 2 Millionen Francs verpflichtete und in der Folge als Geheimer Finanzrath *) Des Näheren über Jacobson: Pröhle, Die Fremdherrschaft; Kleinschmidt in der Zeitschrift des HarzvereinS 1890 und Grätz. Band XI.