Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1900)
- Article
- Der Kampf um die Emanzipation der Juden in Deutschland
- Date
- 1900-06-01
- Page
- 310 (sequence 10)
- Language
- German
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310 Im deutschen Reich. hatten im Geiste Rießer's, der bis zu seinem im Jahre 1861 erfolgten Tode unermüdlich für seine Glaubensgemeinschaft thätig war, als Vorkämpfer der Emancipation gewirkt. Jndeß hatten die weltgeschichtlichen Ereignisse von 1866 Preußen zur Vormacht Deutschlands erhoben, und im Jahre 1871 wurde inmitten des Kriegsgetöses unter dem Jubel der Fürsten und Völker die deutsche Kaiserwürde erneuert und Wilhelm 1. zum deutschen Kaiser ausgerufen. Der langgehegte Traum auch der Deutschen jüdischen Bekenntniffes von einem mächtigen geeinten Deutschen Reich ward zur Wirklichkeit. Tausende jüdischer Krieger hatten Schulter an Schulter mit ihren Waffenbrüdern auf dem Felde der Ehren jene Saat gedüngt, aus der herrlich „die Freiheit, die Gleichheit" aufgehen sollten. Die deutsche Reichsverfaffung nahm vollinhaltlich das Gesetz vom 3. Juli 1869, das der norddeutsche Bund erlaffen, auf: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntniffes hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landes- Vertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein." Es folgten nun einige Jahre freiheitlichen Lebens und sozialen Aufschwungs. Juden nahmen vollen Antheil am politischen Leben, rückhaltslos schlossen sie sich allen nationalen Bestrebungen an, im kommunalen Dienste wurde ihre Mitwirkung willkommen geheißen, die dunklen Geister, die mittelalterlichen Spukgespenster waren entflohen, man hoffte — aus Nimmerwiedersehen. Die wirthschastliche, bürgerliche, politische und soziale Gleichstellung war für die Juden errungen, — für das Judenthum als Religion war jedoch beinahe nichts geschehen. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 hatte zwar den Synagogen-Gemeinden Korporationsrechte verliehen, und die Verfaffung vom Jahre 1650 hatte die jüdische Religionsgemeinschaft den „öffentlich anerkannten'^ zugezählt, doch schenkte die Regierung den religiösen Zuständen unter den Juden nicht die geringste Beachtung, und die Juden selbst hatten zur rechten Zeit es verabsäumt, auch dem Judent.hum die ihm gebührende Stellung zu erringen. Von radikaler Seite, wie auch von Seiten der Orthodoxen war man unbewußt den Ab-