Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1900)
- Article
- Der Kampf um die Emanzipation der Juden in Deutschland
- Date
- 1900-06-01
- Page
- 308 (sequence 8)
- Language
- German
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308 Im deutschen Reich. einem Amte, das mit richterlicher, polizeilicher oder exekutiver Gewalt verbunden ist, ist ein Jude nicht zuzulaffen. Nach § 3 können von Juden ständische Rechte auch ferner nicht ausgeübt werden. — Die persönliche Ausübung der Gerichtsbarkeit und Polizei ist den Juden nicht gestattet." Diese Schranken rissen die Frühlingsstürme des darauffolgenden „tollen Jahres" nieder. Im Verfassungsentwurf vom 6. April und in der octroyirten Verfassung vom 5. Dezember 1848 hieß es: „Die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte ist vom religiösen Bekenntniß unabhängig", und als Errungenschaften des vielgeschmähten Revolutionsjahres sind die freiheitlichen Bestimmungen zu begrüßen, welche die preußische Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 enthält. Diese bestimmt in § 4: „Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesoorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind unter Einhaltung der von dem Gesetze festgestellten Bedingungen für alle Befähigten zugänglich." Artikel 12 lautet: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekennntnisse." 1750 ward das Judenreglement erlassen, 1850 wurde die Preußische Verfassung vom Könige.und Volk beschworen. Das Prinzip des Rechts und der Freiheit hatte sich siegreich behauptet und sich trotz aller reaktionären Strömungen durchgerungen. Ein Jahrhundert war vergangen, seitdem der erste schwache Laut für die Juden ertönte, und nun war die volle Gleichheit vor dem Gesetze ausgesprochen. Ein gewaltiger Fortschritt, dessen Bedeutung wir nicht unterschätzen wollen, wenn auch ein halbes Jahrhundert hingegangen, und wir auf die volle praktische Durchführung der verfassungsmäßigen Rechte noch immer harren. Noch im selben Jahre, da die Verfassung beschworen worden, ging ein reaktionäres Ministerium daran, die freiheitlichen Bestimmungen zu umgehen. In jesuitischer Auslegung des Gesetzes stellte sich das Staatsministerium auf den Standpunkt, den jüdischen Bekennern könne zwar nicht gewehrt werden, die Befähigung zu erlangen, doch sei damit noch nicht die Berechtigung auf Anstellung verknüpft. Ferner wurde Artikel 14 der Verfassung vorgeschützt, um aus allen amtlichen Stellungen Juden fernzuhalten.