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Im deutschen Reich · 1900-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1900) · p. 307

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1900)
Article
Der Kampf um die Emanzipation der Juden in Deutschland
Date
1900-06-01
Page
307 (sequence 7)
Language
German
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Der Kampf um die Emanzipation der Juden in Deutschland. 307 Neben Simson, .dem Präsidenten, saß Rießer als zweiter Vizepräsident im Frankfurter Parlament und war ein Mitglied der Deputation, welche dem preußischen Könige die Kaiserkrone überbringen sollte. Doch der Traum von Deutschlands Einheit und Größe, der Rießer's Seele voll erfüllte, sollte erst unter „Blut und Eisen" 23 Jahre später verwirklicht werden. Indes hatte sich auch in Preußen ein Umschwung zu Gunsten der Juden in der öffentlichen Meinung vollzogen. Dies zeigte sich besonders bei den Berathungen des Ersten Vereinigten Landtages, dem auch ein Entwurf zur Regelung der Verhältnisse „der Judenschaften" vorgelegt wurde. Man wollte aus dem Gewirre der verschiedenen Judenordnungen herauskommen — 21 waren in Geltung— und ein einheitliches Gesetz schaffen. Zwar verharrte die Negierung auf dem Standpunkt des „christlichen Staates" und die Äußerungen des Ministers Thilo „Zion sei das Vaterland der Juden" und Bethmann-Hollweg's: „Die Juden sind Fremdlinge und werden es solange bleiben, als sie wirkliche Juden sind", kennzeichnen den Geist, Ms dem der Entwurf heroorgegangen. Das Judenthum als Religion wurde vom Staatsministerium so wenig berücksichtigt, daß im Gesetze die Pflege der Religion nicht einmal als 'Zweck der Synagogengemeinden bezeichnet wird. — Doch sowohl in der Herrenals Ständckurie traten Männer für die Anschauung energisch in die Schranken, der Staat habe als oberstes Prinzip die Gerechtigkeit zu verwirklichen, und forderten daher auch für die Juden das ungeschmälerte Staatsbürgerrecht. In der Herrenkurie waren es Fürst zu Lynar, Graf Dork, Graf Dyhrn, die in solchem Sinne sich äußerten. In der Ständekurie vertraten die freiheitlichen Forderungen v. Vincke, v. Saucken, besonders eifrig Beckerath, dem das Ergebniß der Berathungen so wenig behagte, daß er die völlige Ablehnung des Gesetzes beantragte. Er blieb in der Minderheit; dennoch sah sich die Regiemng veranlaßt, in mmchen Punkten nachzugeben und manche Härten des Entwurfes zu beseitigen, doch blieben darum noch eine ganze Menge beschränkender Bestimmungen in dem Gesetze vom 23. Juli 1847 übrig, welches auch heute, soweit es die Regelung der Synagogen-Gemeinden behandelt, in Geltung ist. Das Gesetz selbst geht zwar von dem Prinzip MS: „Gleiche Rechte, gleiche Pflichten." Doch schon im Artikel 2 heißt eS: „Zu

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