Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1900-05-01 · Heft 5 (Mai 1900) · p. 272

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 5 (Mai 1900)
Article
Berlin
Date
1900-05-01
Page
272 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2316602-2316663-2316669-2325926--06756-2326024
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

272 Im deutschen Reich. werden, sondern durch festes Zugreifen. Der Redner feierte zum Schluß den Pariser Sieg und forderte auf, energisch für die Vertiefung des Antisemitismus thätig zu sein. Als dritter Redner trat Herr Willberg auf, der sich lediglich über den Transvaalkrieg und über den Dreibund verbreitete. In der Diskussion nahm niemand das Wort. In vorgerückter Stunde, gegen 12 Uhr Nachts, wurde die Versammlung mit einigen Bemerkungen des Vorsitzenden und einem Hoch auf das deutsche Vaterland geschloffen. Anwesend waren nach zuverlässiger Schätzung ungefähr 300 Personen. Wegen schwerer Beleidigungen eines preußischen Richters hatte sich der Ingenieur und Patentanwalt Walter Neichau am 14. d. Mts. vor der siebenten Strafkammer des Berliner Landgerichts I zu veranworten. In einem Prozeß, der vor der 53. Abtheilung des Berliner Amtsgerichts schwebte, glaubte der Angeklagte den Vorsitzenden Gerichtsaffeffor Schellbach wegen.Befangenheit ablehnen zu müffen und begründete dies damit, daß der Richter in einem früheren Prozeß nach seiner Meinung die Vorschriften der Civilprozeßordnung zu seinen Ungunsten nicht beobachtet habe. Das Ablehnungsgesuch wurde als unbegründet zurückgewiesen. In den Eingaben, die der Angeklagte hierauf an den Amtsgerichlspräsidenten Herzog richtete, beschuldigte er den Richter der Protokollsälschung, der Unterdrückung von Beweisanträgen, der mala üäe8, der Rechtsbeugung. Er behauptete ferner, daß der Richter den „Ring jüdischer Rechtsanwälte" bevorzuge, durch Plinkern und Schielen mit den Augen sich mit dem gegnerischen Rechtsanwalt verständigt habe und er erklärte es schließlich für einen Hohn, wenn der Rechtsuchende solchem „Herrn jüdischer Herkunft" überantwortet werde. Daraufhin wurde die Anklage erhoben. Die Verhandlung ergab einerseits, daß das Verfahren des Richters zu Bedenken oder Beschwerden keinerlei Anlaß bot, andererseits, daß der Angeklagte in falscher Auffassung der Vorschriften der Civilprozeßordnung das Verhalten des Richters ihm gegenüber verkannt hatte. Er entschuldigte sich mit seiner großen Erregbarkeit, die aus einem in den Tropen erlittenen Hitzschlage herstamme und in diesem Falle durch seine im Termine gemachten Wahrnehmungen neue Nahrung erhalten habe. — Der Staatsanwalt hielt eine Geldstrafe für ausgeschlossen und beantragte sechs Wochen Gefängniß, da der Angeklagte einem preußischen Richter Verfehlungen vorgeworfen habe, die das Gesetz mit Zuchthaus bedrohe. — Der Gerichtshof glaubte aber dem Angeklagten seine nervöse Erregbarkeit zu Gute halten zu sollen und

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.