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Im deutschen Reich · 1900-04-01 · Heft 4 (April 1900) · p. 211

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 4 (April 1900)
Article
Berlin
Date
1900-04-01
Page
211 (sequence 4)
Language
German
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Korrespondenzen. 211 nehmen sollte, berichtet das „Berliner Tageblatt": „Böckler richtete die heftigsten Vorwürfe gegen die Personen, welche nach seiner An« ficht an der „Hetze gegen die WaarenhauSbesteuerung" Lheilgenommen haben; auch über das Personal der WaarenhLuser äußerte fich der Redner in einer Weise, die den lärmendsten Widerspruch hervorrief. In der Diskussion traten die Gegensätze scharf hervor. Nachdem die Debatte sich bis nach 11 Uhr hingezogen hatte, verlangte die Mehrheit der Besucher kategorisch die Abstimmung über die von den Gegnern der Waarenhaussteuer eingebrachte Resolution. Als der Vorsitzende, Kaufmann Blobel, dies auf das Bestimmteste ablehnte, entstand ein großer Tumult, der den überwachenden Beamten zur Auflösung der Versammlung veranlaßte. Viele Versammlungsbesucher verlangten von dem Vorsitzenden das gezahlte Eintrittsgeld zurück; dieser wurde so bedrängt, daß die Polizeibeamten mit blanker Klinge einschritten und Tribüne sowie Saal räumten." Vor der 7. Strafkammer des Berliner Landgerichts I hatte sich der antisemitische Stadtverordnete Franz Pretzel am 26. März wegen Vergehens gegen das Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen zu verantworten. Der Angeklagte fabriziert Schlagriemen, die er unter dem Namen „Melior-Schlagriemen" in den Verkehr brachte. Als eine Firma in Rouen ihm brieflich mittheilte, daß sie den Namen „ M e l i o r " für Schlagriemen habe gesetzlich schützen lassen, erklärte er, sich dieses Namens nicht mehr bedienen zu wollen. Er hat aber, wie der Gerichtshof annahm, gewußt und geduldet, daß an Stelle dieses Namens der fast gleich aussehende Name „Melinor" gewählt und auf Rechnungen gesetzt wurde. In einem Falle soll der betreffende Käufer ausdrücklich gefragt haben, ob er auch echte Melior-Riemen erhalte. — Der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Ulrich, bestricken, daß eine Verletzung des Gesetzes vorliege, es könne sich höchstens um eine Fahrlässigkeit handeln. Der Staatsanwalt hielt aber die §§ 14 und 20 des Gesetzes für verletzt, da die geringe Abweichung von dem geschützten Namen nach seiner Meinung zu dem Zweck gewählt sei, um einer Verwechselung Thür und Thor zu öffnen. Auch der Gerichtshof war dieser Meinung. Wenn auch der Angeklagte diese Bezeichnung nicht angeordnet, so seien doch mit seinem Wiffen Rechnungen mit dieser Bezeichnung bis auf die neueste Zeit ausgestellt worden. Der Gerichtshof verurtheilte den Angeklagten zu 150 Mark Geldstrafe eventl. 15 Tagen Gefängniß, erkannte ferner auf Beseitigung der unberechtigt benutzten Waarenzeichen und sprach dem Interessenten Publikationsb,rfuanik zu.

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