Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 4 (April 1900)
- Article
- Unser Verhalten gegen den Antisemitismus in politischer, sittlicher und gesellschaftlicher Beziehung
- Date
- 1900-04-01
- Page
- 179 (sequence 3)
- Language
- German
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Unser Verhalten gegen den Antisemitismus rc. 17S jüdischen Elementin Einhalt zu thnn, alljährlich nur ein kleiner Bruchtheil der jüdischen Assessoren, etwa 6—7, zur Anstellung gelangen soll. So kommt es, daß der jüdische Assessor etwa 7—10 Jahre auf seine Anstellung warten muß, während der christliche Kollege mit etwa 4—5 Jahren zur Anstellung gelangt. Und ist der jüdische Richter angestellt, so muß er sich jeder Hoffnung auf Beförderung begeben. Muß unter solchen Umständen nicht nothwendig unter den Zurückgesctzten die Schaffensfreudigkeit erlahmen und ein Gefühl der Verbitterung Platz greifen? Es ist kein Wunder, daß bei dieser Sachlage die strebsameren jüngeren Elemente sich der Anwaltschaft zuwenden, in der sie hoffen können, daß sie durch ihre Tüchtigkeit, Berufstreue und Gewissenhaftigkeit die verdiente Anerkennung erringen werden. Wiewohl wir in einem Rechts- und Verfassungs-Staate leben, handelt man in der Verwaltung, als ob jene Gesetzes- und Verfassungs-Bestimmungen ihre bindende Kraft verloren hätten. Und was wird zur Begründung einer solchen Handhabung der Gesetze augeführt? Von extrem» judenfeindlicher Seite wird auf Art. 14 der Verfassungs-Urkunde hingewiesen, wonach die christliche Religion bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Rcligions-Uebung zusammenhängen, zu Grunde gelegt werden soll; daraus wird der Schluß gezogen, daß eine zu weit gehende, den christlichen Charakter des Staates verletzende Anwendung des Art. 12 nicht Platz greifen dürfe, daß insbesondere die Zulassung von Richt-Christen zu richterlichen, obrigkeitlichen und sonstigen Aemtern, welche zu dem christlichen Endzweck des Staates in wesentlicher Beziehung stehen, nicht gestattet werden könne. Hierbei Übersicht man aber, daß Art. 14 die Zugrundelegung der christlichen Religion nur bei solchen Staatseinrichtungen vorschreibt, welche mit der ReligionS- Uebung im Zusammenhänge stehen, und daß die Stahl'sche Theorie vom „christlichen Staate", dessen Gesammteinrichtungen von christlichen Religions-Anschauungen beeinflußt sein müßten, in Preußen niemals gesetzliche Anerkennung gefunden hat. Als durch Erlaß des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1889 diese Motivierung unhaltbar geworden war, hals man sich mit anderen sophistischen Erwägungen. Wenn auch Jedermann — so sagte man.— ohne Rücksicht auf das religiöse Bekenntniß zur Bekleidung jede» Amte» fähig ist, so ist doch noch nicht jedermann zur