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Im deutschen Reich · 1900-04-01 · Heft 4 (April 1900) · p. 178

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 4 (April 1900)
Article
Unser Verhalten gegen den Antisemitismus in politischer, sittlicher und gesellschaftlicher Beziehung
Date
1900-04-01
Page
178 (sequence 2)
Language
German
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178 3m deutschen Reich. um der Bewegung Einhalt zu thun, wie wir ihr gegenüber unser Verhalten in politischer, sittlicher und gesellschaftlicher Beziehung einzurichten haben. I. Lasten Sie mich Ihnen zunächst einen kurzen Ueberblick über den gegenwärtigen Rechts- und Verfassungs-Zustand der Juden in Preußen geben. Art. 4 der Preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850 bestimmt: Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standes- Vorrechte sinden nicht statt. Art. 12: Die öffentlichen Aemter sind unter Einhaltung der von den Gesetzen gestellten Bedingungen für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntniß. DaS Freizügigkeits-Gesetz vom 1. November 1867 schreibt vor: Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubens willen der Aufenthalt, dre Niederlastung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grund-Eigenthum verweigert werden. Das Bundesgesetz vom 3. Juli. 1869 endlich bestimmt: Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landes-Vertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter von dem religiösen Bekenntniß unabhängig sein. Das, m. H., ist unser verfassungsmäßiges, von vier Königen beschworenes Recht. Wie wird es in der Praxis gehandhabt? Der Eintritt in den Ofsizierstand und in die Staatsverwaltung ist den Juden grundsätzlich verschloffen. In der Justiz werden den Anwärtern auf dm Richterdienft bei der Anstellung Schwierigkeiten in den Weg gelegt. Ganz unverhüllt wird von der höchsten Verwaltungsstelle aus der Grundsatz proklamirt, daß, um der Ueberfüllung des Richterstandes mit

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