Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 3 (März 1900)
- Article
- Geschäftsbericht
- Date
- 1900-03-01
- Page
- 123 (sequence 11)
- Language
- German
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Geschäftsbericht. 123 jeden antisemitischen Flugblatt-Vertheiler einen solchen stellten, der Gegenflugblätter vertheilte und durch diese den Empfängern darüber Belehrung verschaffte, daß man nicht bei Juden oder Christen der Religion wegen kaufen, und daß man nicht denjenigen folgen soll, welche die Religionzu geschäftlichen Zwecken mißbrauchen wollen, sondern daß man ohne Rückstcht auf die Religion des Verkäufers seinen Einkauf zweckmäßig dort bewirkt, wo man preiswerthe, gute Maare kauft. Unser früheres Verhalten in solchen Fällen hinderte zwar nicht, daß auch zu Weihnachten 1898 die antisemitische Presse und insbesondere der würdige Sedlatzek'sche „General-Anzeiger* die Massenverbreitung von Weihnachts-Flugblattern in Aussicht stellte. Die Ausführung dieses edlen Vorsatzes muß indessen auf Schwierigkeiten gestoßen fein (sei cs, daß die Leute, welche die Mittel zu diesem Beginnen hergeben sollten, eine bessere Verwendung für ihre Gelder gefunden hatten, sei es, daß man ein Eingreifen der Polizei fürchtete): in Berlin wurden diesmal die Flugblätter nicht vertheilt. Wo uns aus der Provinz von einem solchen Vorhaben der Antisemiten berichtet wurde, haben wir unsere Flugblätter zur Verfügung gestellt und wiederholt die Nachricht von der Wirksamkeit dieser Gegenagitation erhalten. Naturgemäß konnte ein erfolgreiches Eingreifen nur da stattfinden, wo wir rechtzeitig benachrichtigt wurden, wie denn überhaupt die Schnelligkeit der Meldung eine wesentliche Voraussetzung wirksamer Thätigkeit ist. Dies ließ sich auf einem andern Gebiete recht deutlich erproben. Von dem Amtsgericht in Ncu-Ruppin war ein jüdischer Zeuge zu einem auf das jüdische Neujahrsfest anberaumten Termin geladen worden und hatte vergeblich mit Rücksicht auf die religiöse Bedeutung des Tages die Entbindung vom Erscheinen in dem Termin beantragt. Auf eine von Herrn Dr. Fuchs an dm Präsidenten des König!. Kammergericht« gerichtete Beschwerde erging der Bescheid, daß zwar nach dem geltenden Recht die Judm keinm Anspruch darauf hätten, die Verlegung solcher Termine zu verlangm, daß aber aus Gründm der Billigkeit gebührende Rücksicht auf die religiöse Urberzmgung der Juden genommm wrrdm müsse, und daß deshalb die Beschwerdeschrist dem Amtsgericht zu Nm-Ruppin mit dem Austrage, in eine nochmalige Prüfung des Gesuches unter Berücksichtigung der angegebenm Gesichtspunkte einzutreten.