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Im deutschen Reich · 1900-03-01 · Heft 3 (März 1900) · p. 119

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 3 (März 1900)
Article
Geschäftsbericht
Date
1900-03-01
Page
119 (sequence 7)
Language
German
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Geschäftsbericht. 119 Freisprechung erzielten. Man unterließ nicht hinzuzusetzen, daß nunmehr jene antisemitische Fälschung, welche sich für eine Uebersetzung des Kol-Nidre-Gebets ausgab, als völlig richtig gerichtlich festgestellt sei. Das eine so unwahr wie das andere! Thatsächlich wurde der Redakteur Joeken in Crefeld wegen Herabwürdigung des Werthes des jüdischen Eides zu Gefängnißstrafe verurtheilt;es wurde das Verfahren gegen L. Wengg in München zwar eingestellt, in dem Beschluffe aber ausdrücklich hrrvorgehoben, daß das Kol-Nidre-Gebet nicht den von dem Angeklagten ihm untergeschobenen Sinn habe, indessen nicht für ausgeschlossen gehalten, daß Herr Wengg das Gebet gar nicht verstanden habe; es ist endlich das freisprechende Urtheil gegen Herrn Kurtzhals in Meiningen lediglich damit begründet worden, daß der Angeklagte glaubhafter Weise weder an der Abfassung des Artikels noch an seiner Aufnahme in die Zeitung betheiligt gewesen, sich der Beleidigung auch nicht bewußt gewesen sei, daß aber die Auslegung des Kol-Nidre-Gebets eine falsche, irrthümliche sei. In allen diesen Fällen ist ausdrücklich gerichtlich anerkannt worden, daß die Versuche, aus dem Inhalte des Kol-Nidre-Gebets Vorwürfe gegen die Juden herzuleiten, unbegründete seien. Es ist zwar den antisemitischen Helden, welche die Vorsicht als den besseren Theil der Tapferkeit erkannt und es deshalb vorgezogen haben, sich mit ihrem mangelnden Bewußtsein von der Unwahrheit ihrer Behauptungen zu entschuldigen — im akademischen Leben pflegt man dergleichen „Kneifen" zu nennen — gelungen, der Strenge des Gesetzes noch zu entgehen; indessen werden sie bei Wiederholungen auch mit diesem tapferen Verhalten keinen Erfolg habm können. Das Kol-Nidre- Gebet, welches Uebelwollenden leicht die Möglichkeit einer Verdrehung seines Inhalts eröffnet, genießt den Schutz, der dm Gebeten zukommt, wie dies nunmehr in wiederholten Gerichtsentscheidungen festgestellt worden. Ist auch in gleicher Art, wie Herr Kurtzhals, fein Gesinnungsgenosse Werner in Landsberg an der Warthe einer Bestrafung aus gleichem Anlasse seiner Zeit entgangen, so ist doch etwa vor einem Jahre durch die Strafkammer in Landsberg in dem sogmannten objektiven Strafverfahren angeordnet wordm, daß das Flugblatt, durch welches das Kol-Nidre- Gebet beschimpft wordm war, eingezogm und daß die zu seiner

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