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Im deutschen Reich · 1900-02-01 · Heft 2 (Februar 1900) · p. 77

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 2 (Februar 1900)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1900-02-01
Page
77 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Umschau. 77 ligionsfreiheit, zu Grunde gelegt werden soll. Wie weit diese harmlose Bestimmung, trotz der gewährleisteten Religionsfreiheit, ausgedehnt werden konnte, hat sich im Laufe der Zeit hinreichend offenbart. Deshalb war es freudig zu begrüßen, daß durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 wenigstens im Prinzip klipp und klar das gewährt wurde, was eigentlich schon in der preußischen Derfaffung 19 Jahre vorher gewährt worden war, ohne recht zur Geltung gelangen zu können. Das Reichsgesetz enthält keine Verklausulierung; der einzige Artikel diesedem deutschen Vaterlande zur Ehre gereichenden Gesetzes lautet: „Alle noch bestehenden, auder Verschiedenheit des religiösen Bekenntnissehergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein/ Die Gesetzgeber sind wahrlich nicht dafür verantwortlich, daß auch dieses Gesetz im Verwaltungswege wiederholt so gehandhabt wurde, daß immer wieder die veralteten Grundsätze Geltung erlangten, welche der durch die Schwärmerei für die „heilige Allianz" großgewordene „getaufteJude" Stahl als das Wesen des „christlichen Staates" proklamiert hatte. Die Verwaltungspraxis wechselt zum Glück mit den politischen Strömungen, aber Recht bleibt Recht! Als deutschen Staatsbürger mag eS manchen mit Ungeduld erfüllen, wenn der Ausbau deS Vaterlandes zum Kultur- und Rechtsstaat Hemmungen erfährt, aber als Juden wappnen wir uns mit Geduld, denn wir haben in langen prüfungsreichen Jahren warten gelernt und wir wissen, daß es sich bei der Gleichberechtigung aller Staatsbürger nicht mehr um eine „Judenfrage", sondern um eine „Kulturfrage" handelt. Wer den Ausbau der Verfasiung im konstitutionellen Sinne will, der hält auch die Stahl'fche Verquickung von Religion und Politik, Gerlach'sche mittelalterliche „Rundfchauer"-Jdeen, die schönrednerische Geschichtsschreibung im Treitschke'schen Style und jene Staatsweisheit, welche durch Spaltung des Volks in Jntereffengruppen ihre Ziele zu erreichen sucht, für keine Kulturfortschritte. Wenn das dem preußischen Juden ertheilte Recht zum Theil nur auf dem Papier blieb, war dies gewiß für ihn schmerzlich; aber er wurde stets durch das Gefühl aufrecht erhalten, der ihm durch Verfassung und Reichsgesetz gewährleisteten Gleichberechtigung werth zu sein. Der preußische Jude steht keinem anderen Mitbürger nach in

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