Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1900)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1900-02-01
- Page
- 76 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316663-2316666--06376-2325548- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
76 Umschau. fang- und klanglos ist der Tag vorübergegangen, an welchem vor 50 Jahren dem preußischen Volke die Berfassungsurkunde gegeben wurde, ein Tag, dem man lange eine epochemachende Bedeutung beigelegt hatte. So bedauerlich es ist, wenn die Erinnerung an einen großen Kulturfortschritt nicht festlich begangen wird, so richtig muß man dies finden, wenn die rechte Stimmung dafür fehlt, weil ein Theil des Volkes der Ansicht huldigt, daß vor 50 Jahren zu viel gewahrt worden, der andere Theil aber meint, daß das damalige Geschenk nur ein Fragment war, welches in einem halben Jahrhundert nicht ergänzt worden ist. Eine Verfassungsfeier hätte vielleicht einerseits unwillkommene Erinnerungen an eine heftige Sturm- und Drangperiode wachgerufen, andererseits aber Anlaß zu der Frage gegeben, ob nicht in mannigfachen Beziehungen jetzt wieder nahezu dieselben Gedanken maßgebend sind, welche damals den Ausbau der Verfassung des Landes erschwerten. Ob besonderer Anlaß für uns Juden vorhanden war, den 31. Januar als den Gedenktag zu feiern, welcher uns die lange vorenthaltenen Rechte „prinzipiell" gegeben hat, ist auch zu bezweifeln. Im Prinzip war ja die Gleichberechtigung der Juden schon vorher von den Männern der PaulLkirche in den „Grund» rechten des deutschen Volkes" beschlossen worden; in der Praxis aber datiert dieser Kulturfortschritt erst von dem 3. Juli 1869. Allerdings enthält die von Friedrich Wilhelm IV. am 31. Januar 1850 Unterzeichnete und am 6. Februar 1850 von dem Monarchen, den Ministern und den Kammermitgliedern beschworene preußische Verfassung in den Artikeln 4 und 12 folgende Bestimmungen: „Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standes- Vorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind unter Einhaltung der von dem Gesetze fest ge st eilten Bedingungen für alle Befähigten zugänglich." — „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse." Die Verfassung enthält aber auch in dem Artikel 14 die Bestimmung, daß die christliche Religion bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religion-Übung im Zusammenhang stehen, unbeschadet der im Artikel 12 gewährleisteten Re-