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Im deutschen Reich · 1900-02-01 · Heft 2 (Februar 1900) · p. 72

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 2 (Februar 1900)
Article
Großherzog Carl August von Weimar und jüdische Waisen
Date
1900-02-01
Page
72 (sequence 4)
Language
German
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73 Im deutschen .Reich Stipendien u. s. w. haben sollen und es hiernach scheinen dürfte, als ob den Waisen israelitischer Glaubensgenoffen auch die Theilnahme an den Wohlthaten des Waisen-Jnstituts zustehen dürste, so möchte doch auf der anderen Seite der Umstand, daß bei der Begründung und Errichtung des Institutes wohl nur die Unterstützung bedürftiger Waisen christlicher GlaubenSgenoffen in's Auge gefaßt worden ist und außer der Unterstützung auch noch die christliche Erziehung und Unterweisung bezweckt werden, welcher Zweck hinsichtlich der Kinder israelitischer Glaubensgenoffen weder zu beabsichtigen noch zu erreichen ist, der Theilnahme derselben an dem fraglichen Institute entgegen stehen. Hierzu kommt, daß die Kasse des Waisen-Jnstituts von den israelitischen Glaubensgenossen bis jetzt noch keine Zugänge an Colleteral-, Dispensationsgeldern und sonst erhalten hat, und daß daher die Unterstützung der Juvenkinder nur auf Kosten der Waisen christlicher Glaubensgenossen geschehen würde. Wir unterstellen daher diesen Gegenstand höchstem Ermessen und beharren u. s. w." Doch der Landesherr entschied anders. Es erging folgendes höchste» Reskript an das Ober-Konsistorium hier: „Carl August, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen u. s. w. Wir haben vortragen hören, was Unser Ober-Konsistorium in einem Berichte vom 26. v. M. über die Aufnahme zweier Kinder des zu Blankenhain verstorbenen jüdischen Einwohner» Platow in unterthänigster Anfrage gestellt hat. Abgesehen auch davon, was in dem Berichte selbst mit Bezug auf da» Gesetz vom 20. Juni 1823 zu Gunsten einer solchen Aufnahme angeführt worden, so sind schon die aus den zurückkommenden Akten erhellenden Umstände der Art, daß bei dem Mangel einer jüdischen Gemeinde zu Blankenhain die Hilfe der fraglichen öffentlichen Anstalt um so mehr in Anspruch zu nehmen sein würde, als diese den Charakter der polizeilichen an sich trägt.

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