Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1900)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1900-01-01
- Page
- 17 (sequence 5)
- Language
- German
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um]üjau. Hiltig ist, wenn dadurch irgend jemand geschädigt wird, der nur ganz entfernte Beziehungen zum Judenthum zu haben scheint. So macht z. B. die „Staatsbürger-Ztg." künstlich aus ihrer Freisprechung in einer von keinem Juden veranlaßten Anklage und aus der Verurtheilung des Dissidenten Siegmar Mehring „zwei Judenprozesse" und rechtfertigt mit tiefer Entrüstung die katholische „Germania" gegen den Vorwurf der „Denunziation", trotzdem ihr wohl ebenso wie aller Welt bekannt sein wird, daß der Strafantrag gegen den Verfasser des verletzenden Ulk-Gedichts gqr nicht von katholischer Seite ausgegangen ist. Wenn die Freisprechung der wegen Aufreizung angeklagten Antisemiten Graf Pückler und I. Wilberg auch in nichtjüdischen Kreisen Staunen erregt hat, so scheint die wegen eines taktlosen Gedichts erfolgte Verurtheilung deS Redakteurs eines Witzblattes, des Dissidenten Siegmar Mehring, zu sechs Monaten Gefängniß noch mehr Befremden hervorgerufen zu haben. Dieses Urtheil mißfällt jettzt sogar den Antisemiten, welche die Sache gegen die Juden ausbeuten zu -können glaubten. So schreibt die „Tägliche Rundschau": „Allein der Staatsanwalt, der selbst Katholik ist, nannte, ohne Widerspruch zu erfahren, die I e s u i t e n eine Einrichtung der katholischen Kirche, wie die Sakramente, das Priesterthum, das Papstthum, das Mönchsthum u. s. w. und wollte ihnen den Schutz des § 166 des Strafgesetzbuchs zubilligen, während bekanntlich von anderen Gerichten nicht einmal der Bibel, dem Vaterunser, als Veranstaltungen der evangelischen Kirche, dieser Schutz gewährt wurde. Das ist eine ganz unmögliche, einseitig konfessionelle und historisch unhaltbare Behauptung, gegen die schärfster öffentlicher Protest erhoben werden muß." Auch der konservativ-orthodoxe „Reichsbote" erhebt dagegen scharfen Widerspruch und sagt: „Wir Protestanten können das nicht anerkennen; denn wenn der Jesuitenorden, welcher, ebenso wie der Papst, die evangelische Kirche in der heftigsten und beleidigendsten Weise bekämpft, unter den Schutz des § 166 gestellt wird, so wird unS eine Gegenwehr gegen solche Angriffe kaum noch möglich, ohne daß wir uns der schwersten Strafe aussetzen — und dies im preußischen Staate, den man sonst als einen vorwiegend evangelischen, als Hort des Protestantismus bezeichnete unh dessen Geschichte in der evangelischen Kirche wurzelt." Der Pfeil ist offenbar auf den Schützen zurückgeschnellt, denn wie die katholische „Germania" mittheilt, ist der Strafantrag auf Grund des ß 16.6 des Strafgesetzbuchs von. protestantischer Seite gepellt und nach