Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1899)
- Article
- Die Anstellung jüdischer Richter im Großherzogthum Hessen
- Date
- 1899-12-01
- Page
- 639 (sequence 5)
- Language
- German
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Die Anstellung jüdischer Richter im Großherzogthum Kessen. S3S Wenn Herr Dittmar weiter sagte, daß auch anderwärts christliche Richterkollegen sich über einen jüdischen Vorsitzenden beschweren würden, so dürfte auch dies noch zu beweisen sein. Das Gegentheil könnte ihm leicht nachgewiesen werden. ES ist das unbestrittene und unbestreitbare Recht des Landesherrn, Direktoren und Präsidenten der Kollegialgerichte zu ernennen; macht er von demselben Gebrauch, so haben die Richter, aus deren Mitte der Vorsitzende bestellt wird, zu gehorchen, und wir können ihnen kein Recht einräumen, sich darüber zu beschweren. Wie verträgt sich die Ansicht des Ministers mit der staatlichen Autorität und der Beamtendisziplin, die doch sonst so streng gewahrt werden sollen? Will Herr Dittmar auch den katholischen Mitgliedern eines' Landgerichts ein Beschwerderecht gewähren, wenn ein Protestant zum Direktor oder Präsident ernannt wird, der gegen die Aufhebung des Jesuitengesetzesagitiert hat? Wir wollen doch schließlich in Deutschland nicht dazu übergehen, gewisse ausländische Gepflogenheiten nachzuahmen, die zu einer Lockerung und Erschütterung der Beamtendisziplin führen müssen. Mit gleichem Recht könnten auch die christlichen Schössen und Handelsrichter sich darüber beschweren, unter dem Vorsitz eines jüdischen Richters zu arbeiten. Auf diesem Wege kommen wir dann allerdings zu dem Standpunkt, den die „Staatsbürger-Zeitung" vertritt, wenn sie in einer Besprechung der Dittmar'schen Zeugenaussage am Schlüsse sagt: „Wann endlich werden wir dazu gelangen, zu denken, wie der aus unserer Mitte hervorgegangene Bismarck, zu begreifen, daß ein Jude nicht geeignet ist, im Namen des Königs von Preußen Recht zu sprechen!" In seiner programmatischen Erklärung hat der Minister betont, daß seit 60 Jahren noch nie ein jüdischer Richter in Hessen angestellt worden sei, und daß die Inden Hessens sich darüber nichtbeschwert hätten. Diese Behauptung ist allerdings leider nur zu wahr und der in ihr enthaltene Vorwurf trifft die hessischen Juden mit vollem Recht. Man hat sich eben ein volles Menschenalter eine Behandlung gefallen lassen, welche bei jedem Juden, der sich nicht als der Schutzjude eines vergangenen Jahrhunderts ansieht, das Gefühl tiefster Empörung' wachrufen muß, man hat die Nichtberücksichtigung der jüdischen Juristen bei der Besetzung der Richterstellen als etwas Selbstverständliches betrachtet. Es zeigt sich hier im Rahmen des