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Im deutschen Reich · 1899-12-01 · Heft 12 (Dezember 1899) · p. 637

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 12 (Dezember 1899)
Article
Die Anstellung jüdischer Richter im Großherzogthum Hessen
Date
1899-12-01
Page
637 (sequence 3)
Language
German
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ute-Ti«|ifeUUtt^ jUSMtt'MüM M Dtotzherzogthum Heßens-837 in feine Bestandtheile auflöfen. Wenn je ein Mann bei der katholischen Bevölkerung verhaßt war, so war es der ehemalige Letter des Kultusministeriums in Preußen, Dr. Falk, und doch ist Falk zu einer Zeit, in welcher die Leidenschaften, die der Kulturkampf entfacht hatte, noch keineswegs erkaltet waren, zum Präsidenten des Oberlandesgerichts einer Provinz mit überwiegend streng katholischer Bevölkerung ernannt worden, und doch sind Unzuträglichkeiten hieraus nicht entstanden, hat das Ansehen des preußischen'Richterthums nicht darunter gelitten. Wo bleibt also der Beweis für die Behauptung des Herrn Dittmar, daß die Thätigkeit eines jüdischen Richters in einer antisemitischen Gegend zu Nachtheilen sür die Rechtspflege führe? Es bildet ein Ruhmesblatt in der preußischen Justizgeschichte, daß wenigstens in diesem Resiort der Staatsverwaltung die auf Anerkennung der Parität gegründeten Erfolge brandenburg-preußischer Staatskunst nicht vergessen sind, und wir zweifeln nicht, daß in dem Staate Friedrich's des Großen in Zukunft die Ideen des großen Königs immer weitere Verbreitung finden werden. Das preußische Justizministerium war gerade in den Zeiten der antisemitischen Hochfluth den Händen eines streng konservativen Mannes anvertraut, dem auch die Extremsten der Deutsch-Sozialen keinen Philosemitismus vorwerfen konnten; aber selbst dieser streng konservative Mann hat der antisemitischen Unterströmung sich nicht unterworfen. Sowohl Gerechtigkeitssinn, wie politische Erwägung haben die preußische Justizverwaltung seit dem Bestehen des Gesetzes vom 3. Juli 1869 veranlaßt, die Anstellung jüdischer Richter und Notare nicht mehr zu verweigern, sie fährt mit solchen Anstellungen trotz aller antisemitischen Agitation, wenn auch in beschränktem Maße, fort und hat mit diesem ihrem gesetzmäßigen Verfahren gewiß keine schlechten Erfahrungen gemacht. Von Klagen über die Qualität und Geschäftsführung der jüdischen Richter ist ebenso wenig etwas bekannt geworden, wie von Widersetzlichkeiten der Bevölkerung gegen dieselben. Der hessische Herr Justizmiuister, der doch wohl Anspruch daraus erhebt, zu den „Liberalen" gerechnet zu werden, scheint dagegen ganz zu übersehen, daß der Staat die Ausgabe besitzt, die irregeleitete öffentliche Meinung engerer uitd weiterer Kreise aufzuklären, und daß die erzieherische Funktion des Staates es erfordert, seiner 43'

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