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Im deutschen Reich · 1899-12-01 · Heft 12 (Dezember 1899) · p. 636

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 12 (Dezember 1899)
Article
Die Anstellung jüdischer Richter im Großherzogthum Hessen
Date
1899-12-01
Page
636 (sequence 2)
Language
German
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"jnr 'vviwjufrir atiuf. daß die Ernennung der richterlichen Beamten lediglich Sache des Landesherrn sei, der dabei auf Stimmungen der Bevölkerung keinerlei Rücksicht zu nehmen habe; der hessische Justtzmtntster ist aber der gegentheiligen Ansicht. Er, vor allem berufen, die staatliche Autorität hochzuhalten und zu stärken, hält es für zulässig, eine Politik zu vertreten, welche als ein Zurückweichen der Staatsgewalt vor dem Antisemitismus zu kennzeichnen ist. Und das soll „ st aats männ is ch " sein! Herr Dittmar sagt, daß das Ansehen des Richteramts darunter leide, wenn ein jüdischer Richter in einem Bezirk thätig sei, dessen antisemitisch gesinnte Einwohnerschaft ihm kein Vertrauen entgegenbringe. Weiß denn der hessische Justizminister nicht, daß in Preußen weit über 100 jüdische Amts¬ und Landrichter angestellt sind, und ist ihm unbekannt, daß dieselben zum Theil in Bezirken wirken, in welchen die Drachensaat des Antisemitismus ebenfalls auf fruchtbaren Boden gefallen ist? Ja, sogar in demjenigen Bezirk, der Herrn Ahlwardt zu seinem Vertreter für den Reichstag gewählt hat, fungiert schon seit Jahren ein jüdischer Amtsrichter, ohne daß dadurch irgend eine Störung in der Rechtspflege hervorgerufen wurde. Wer will also behaupten, daß das Ansehen des preußischen Richterthums und Richteramtes darunter gelitten habe, daß die preußische Justizverwaltung bei der Anstellung jüdischer Richter antisemitischen Velleitäten eine ausschlaggebende Bedeutung niemals beigemessen? Im Gegentheil, wirksamer kann der Staatsgedanke nicht gefördert werden als dadurch, daß der Staat seine Beamten mit gutem Erfolg aus allen Kreisen, auch aus seinen jüdischen Bürgern, entnimmt. Gemeinsame Arbeit jüdischer und christlicher Richter fördert die gegenseitige Achtung und damit die Achtung der Gerichtseingesessenen vor der Würde des Amtes. Das ist das Ergebniß preußischer Staatsraison. Die Konsequenzen der Anschauung des Herrn Dittmar aber muffen dahin führen, daß er auch einen katholischen Richter in einer protestantischen Gegend nicht anstellt, wenn er bei der Bevölkerung gegen einen katholischen Richter Mißtrauen vermuthet, oder. umgekehrt von der Ernennung eines protestantischen Richters absieht, der in dem evangelischen Bund eine bedeutsame Thätigkeit entfaltet und durch diese der katholischen Bevölkerung mißliebig geworden ist. Natürlich wird der Minister diese Konsequenzen nicht ziehen, sie würden den Staat

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