Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 11 (November 1899)
- Article
- Berlin
- Date
- 1899-11-01
- Page
- 608 (sequence 3)
- Language
- German
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3«n deutschen Reich. 808 Verächtern gestempelt, denen alles zuzutrauen ist im vermeintlichen vorgeschobenen Rassen- und Klasseninterefse." Die bekannte »Dreschflegelrede" deS Grasen P ü ck l e r beschäftigte am 10. November d. I. zum zweiten Male das Reichsgericht. Die „Staatsbürger-Ztg." in Berlin hatte in ihrer Nr. 67 einen Bericht über diese Rede gebracht, und ihr GeschästSführer B r u h n hatte von diesen beiden Artikeln einen Sonderabdruck behufs Verbreitung machen lassen. Auch in der Nr. 28 des in Berlin erscheinenden „Deutschen Generalanzeigers" war mit der Rede des Grafen Pückler ein Artikel erschienen, in welchem geringe Abweichungen von den Artikeln der „Staatsbürger-Ztg." enthalten waren. Gegen den Redafteur der „Staatsbürger-Ztg." Wilberg, den Geschäftsführer Bruhn und den Redakteur des „Deutschen Generalanzeigers" Schürkämper war deshalb Anklage wegen Vergehens gegen § 130 Str.-G.-B. erhoben. Das Landgericht I Berlin hatte Wilberg zu 200 Mk., Bruhn zu 100 Mk. und Schürkämper zu 2OO Mk. Geldstrafe verurtheilt. Der Mitangeklagte Besitzer des „Deutschen Generalanzeigers" Sedlatzek war freigesprochen worden, weil er an dem Abdruck unbetheiligt gewesen. Gegen dieses Urtheil hatten die Angeklagten Revision beim Reichsgericht eingelegt, und die Entscheidung lag nun dem zweiten Strafsenat dieses höchsten Gerichtshofes vor. Die Revisionen des Wilberg und Bruhn wurden durch Rechtsanwalt Dr. Hahn aus Charlottenburg vertreten. Der Reichsanwalt hielt dieRevision für unbegründet, indem das angefochtene Urtheil rechtlich unbedenklich sei. Der Vorderrichter führe mit Recht an: „Wenn die Reden des Grafen Pückler in Berlin zum Abdruck gelangten, müßten sie beurtheilt werden, als ob sie vor dem Berliner Publikum gehalten wären. Die Reden seien wohl geeignet, verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten anzureizen. Es handle sich bei 8 130 nicht bloß um verschiedene Gewerbsklassen, sondern auch um sonstige Verschiedenheiten innerhalb der Bevölkerung." Der Vorderrichter stelle ferner fest: „Daß in den Reden die Juden als die schlechtesten Menschen bezeichnet, als ein Werk des Satans und als Räuberbande benannt seien, und daß gesagt sei, jedes Mittel könne gegen sie benutzt werden, selbst Gewalt, wie solche nur gegen Verbrecher erlaubt sei, und darin liege die Aufreizung zu Gewaltthätigkeiten. Während Graf Pückler zu Landleuten gesprochen, unter welchen wenige Juden leben, haben die Angeklagten in Berlin inmitten der großen Bevölkerung aufgereizt. Die Angeklagten mußten sich bewußt sein, daß die Volkskreis«, für welche die Flugblätter bestimmt waren, bei geeigneter Gelegenheit auch zu Gewaltthätigkeiten gegen die Juden schreiten könnten."